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Die deutsche PQC-Roadmap kommt. Was bedeutet sie für Ihre slowenischen Lieferanten?

Ausgabe 16 der Reihe „Post-Quanten-Sicherheit in der deutsch-slowenischen Lieferkette“. Für Risikomanagement und IT-Strategie.

Nachtrag vom 25. 10. 2026: Die nationale Leitlinie ist am 12. 10. 2026 erschienen, eine Woche nach dieser Ausgabe. Was sie enthält und was sich dadurch an den Aussagen dieses Beitrags ändert, steht im Nachtrag am Ende.

Die Versuchung ist groß: Sobald die nationale Roadmap da ist, schicken wir ihre Fristen an alle Lieferanten und lassen sie unterschreiben. Das ist schnell, sieht gründlich aus und verschiebt das Problem. Ein Lieferant, der „hohes Risiko bis 2030“ unterschreibt, weiß nicht, welche Ihrer Anwendungsfälle hohes Risiko tragen. Das wissen nur Sie.

In diesem Beitrag: Was heute feststeht · Vier Ebenen · Was ein Fahrplan für Lieferanten bedeutet · Was Lieferanten erwarten dürfen · Warum Fahrpläne sich ändern · Beispiel · Was Sie jetzt tun können · Die Frage an Ihren Lieferanten · Anhang: Zeitleiste und Wirkungsmatrix · Nachtrag vom 25. 10. 2026

Was heute feststeht

Zum Stand 5. Oktober 2026:

  • EU-Ebene: Die Roadmap der NIS Cooperation Group vom Juni 2025 empfiehlt den Mitgliedstaaten, bis Ende 2026 eine nationale Umstellungsstrategie zu beginnen und erste Schritte umzusetzen, Anwendungsfälle mit hohem Risiko spätestens bis Ende 2030 umzustellen und bis 2035 möglichst viele Systeme. Sie ist eine koordinierte Empfehlung, kein Rechtsakt.
  • Deutschland: Die Bundesregierung hat die Erstellung einer Strategie zur Migration auf Post-Quanten-Kryptografie im Handlungskonzept Quantentechnologien von 2023 als Ziel für 2026 festgelegt. Eine nationale Leitlinie, die den EU-Zeitplan umsetzt, wird erwartet; veröffentlicht ist sie zu diesem Datum nicht.
  • Gesetz: Seit dem 6. Dezember 2025 gilt das deutsche NIS-2-Umsetzungsgesetz. Wichtige und besonders wichtige Einrichtungen müssen nach § 30 BSIG Risikomanagementmaßnahmen nach dem Stand der Technik umsetzen, darunter Konzepte für Kryptografie und Sicherheit in der Lieferkette. Eine bestimmte Frist für Post-Quanten-Verfahren enthält das Gesetz nicht.
  • Produkte: Für Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen gelten nach dem Cyber Resilience Act seit dem 11. September 2026 Meldepflichten; die Hauptpflichten folgen ab 11. Dezember 2027. Eine Post-Quanten-Verordnung ist der CRA nicht.

Wer also heute einen Lieferanten auf eine „gesetzliche PQC-Frist“ verpflichten will, beruft sich auf etwas, das es nicht gibt. Ob und wie Ihr eigenes Unternehmen nach dem BSI-Gesetz betroffen ist, klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung.

Vier Ebenen die Sie trennen müssen

Ebene Was sie ist Für wen sie gilt Wie sie den Lieferanten erreicht
Gesetz Pflicht, etwa Risikomanagement nach § 30 BSIG für Sie, wenn Sie wichtige oder besonders wichtige Einrichtung sind gar nicht direkt; nur über Ihre Lieferkettenmaßnahmen
Empfehlung Fahrplan, Leitlinie, Technische Richtlinie für alle, die ihr folgen wollen oder müssen über Ihre Entscheidung, sie zu übernehmen
Vertrag Ihre Anforderung an den Lieferanten für beide Vertragsparteien direkt, mit Inhalt, Frist und Nachweis
Technische Bereitschaft was Systeme heute können für jede Verbindung einzeln durch Messung und gemeinsame Tests

Ein slowenischer Lieferant ist von einem deutschen Fahrplan nicht unmittelbar betroffen. Er ist von Ihrem Vertrag betroffen. Daraus folgt: Was im Vertrag steht, muss Ihre Übersetzung des Fahrplans sein, nicht der Fahrplan selbst.

Was ein nationaler Fahrplan für Lieferanten bedeutet

Ein nationaler Fahrplan wird Fristen nach Risikostufen enthalten, wie die EU-Roadmap. Für die Übersetzung in Lieferantenanforderungen brauchen Sie drei Schritte:

  1. Einstufen: Welche Ihrer Anwendungsfälle tragen hohes, mittleres oder niedriges Risiko? Das ergibt sich aus Schutzdauer und Schaden (Ausgaben 02 und 12), nicht aus dem Fahrplan.
  2. Zuordnen: Welche Lieferanten sind an welchen Anwendungsfällen beteiligt, und mit welchem Teil: als Softwarehersteller, Dienstleister, Gegenstelle einer Verbindung?
  3. Formulieren: Für jede Beteiligung eine Anforderung mit Geltungsbereich, Ziel, Frist und Nachweis (Ausgabe 06). Die Frist leiten Sie aus der Risikostufe ab, mit Vorlauf für Ihre eigene Umstellung.

Ein Lieferant, der nur an Anwendungsfällen mit niedrigem Risiko beteiligt ist, braucht keine Frist für 2030. Ein Lieferant, dessen Software Ihre langfristig vertraulichen Konstruktionsdaten verarbeitet, braucht sie früher als 2030, weil Sie selbst bis dahin fertig sein müssen.

Was Lieferanten von Ihnen erwarten dürfen

Eine Lieferbeziehung ist keine Einbahnstraße. Wenn Sie Anforderungen aus einem Fahrplan ableiten, darf der Lieferant auch etwas von Ihnen erwarten:

  • Ihre Einstufung, zumindest für die Anwendungsfälle, an denen er beteiligt ist. Ohne sie kann er seine Arbeit nicht priorisieren.
  • Ihren eigenen Zeitplan. Eine Verbindung wird erst hybrid, wenn beide Seiten bereit sind (Ausgabe 14). Wer vom Lieferanten 2027 verlangt und selbst 2029 plant, verschiebt die Wartezeit nur.
  • Eine Ansprechperson, die technische Fragen beantworten kann, nicht nur den Vertrag verwaltet.
  • Einen Weg für Grenzen. Ein Lieferant, der ehrlich sagt, dass ein Teil seiner Lösung bis 2030 nicht umstellbar ist, braucht ein Verfahren, um das als befristete Abweichung zu vereinbaren (Ausgabe 15), statt es zu verschweigen.

Gerade kleinere slowenische Lieferanten haben oft keine eigene Rechtsabteilung, die einen Fahrplan auslegt. Was Sie ihnen klar und konkret sagen, kommt an; was Sie nur weiterreichen, landet leicht in der Ablage.

Warum Fahrpläne sich ändern

Am 1. Oktober 2026 hat das BSI davon abgeraten, das Post-Quanten-Verfahren Classic McEliece in Neuentwicklungen oder bei der Planung neuer kryptografischer Anwendungen einzusetzen. Begründet wird das mit deutlichen Fortschritten in der Kryptoanalyse des Verfahrens, die auf ein geringeres Sicherheitsniveau hindeuten als bisher angenommen.

Für die meisten Lieferbeziehungen ist das Verfahren nicht relevant; ML-KEM ist nicht betroffen. Die Lehre ist eine andere: Empfehlungen zu Verfahren können sich innerhalb weniger Monate ändern. Wer in Verträgen einzelne Verfahren festschreibt, schreibt zugleich einen künftigen Änderungsbedarf fest. Besser ist es, auf die jeweils gültige Fassung einer Empfehlung zu verweisen und Kryptoagilität zu verlangen (Ausgabe 13).

Beispiel vier Lieferbeziehungen vier Einstufungen

Stellen Sie sich einen Hersteller von Industriearmaturen vor, als wichtige Einrichtung nach dem BSI-Gesetz registriert. Er ordnet vier slowenische Lieferanten seinen Anwendungsfällen zu:

Lieferant Beteiligung Anwendungsfall Einstufung Anforderung
Konstruktionsbüro empfängt und liefert CAD-Daten Austausch von Konstruktionsdaten, Schutzdauer 15 Jahre hoch hybrider Schlüsselaustausch auf dem Dateitransfer bis Ende 2027
Softwarehaus entwickelt das Lieferantenportal Portal mit Bestellungen und Preisen mittel Kryptoagilität nachweisen; Umstellung bis Ende 2029
Gießerei liefert Lieferscheine per E-Mail Lieferscheine niedrig keine eigene Frist; bei nächster Vertragsverlängerung prüfen
IT-Dienstleister betreut Fernwartung der Prüfstände Fernzugriff auf Anlagen hoch Plan für VPN und Zertifikate bis Mitte 2027

Kein Lieferant bekommt „die Roadmap“. Jeder bekommt eine Anforderung, die zu seinem Anteil passt. Die Einstufungen sind zur Veranschaulichung gewählt; Ihre werden anders aussehen.

Was Sie jetzt tun können

Sie müssen nicht auf die Veröffentlichung der Leitlinie warten:

  • Inventar und Einstufung der Anwendungsfälle beginnen (Ausgaben 04, 09 und 12). Sie sind die Voraussetzung jeder Fristsetzung.
  • Lieferanten den Anwendungsfällen zuordnen. Wer an welchem Anwendungsfall mit welchem Teil beteiligt ist.
  • Gespräche beginnen, bevor Fristen feststehen. Fragen nach Plänen und Abhängigkeiten sind auch ohne Frist sinnvoll.
  • Verträge vorbereiten, mit Verweis auf die jeweils gültige Empfehlung statt auf feste Verfahren.

Die Frage an Ihren Lieferanten

„Wir stufen gerade ein, welche unserer Anwendungsfälle hohes Risiko tragen. An welchen davon sind Ihre Systeme beteiligt, und welcher Zeitplan wäre für Ihre Seite realistisch, wenn wir für diese Fälle Ende 2030 als spätesten Termin annehmen?“

Die Frage macht die Einstufung zu Ihrer Aufgabe und fragt den Lieferanten nach dem, was nur er beurteilen kann: seinen realistischen Zeitplan.

Die slowenische Ausgabe richtet sich an Geschäftsführung und interne IT beim Lieferanten: »Nemčija konkretizira svoj postkvantni načrt. Kaj mora storiti slovenski dobavitelj?« (auf Slowenisch). Vorherige Ausgabe: Ihr Altsystem funktioniert. Aber ist es bis 2030 noch migrationsfähig?

Alle Fristen mit Quelle und Status, laufend gepflegt: BSI TR-02102 und Post-Quanten-Fristen.

Anhang Zeitleiste und Wirkungsmatrix

Zeitleiste EU/DE (Stand 5. 10. 2026; Ergänzungen aus dem Nachtrag sind gekennzeichnet). In der slowenischen Ausgabe inhaltlich gleich.

Datum Ereignis Art
13. 8. 2024 NIST veröffentlicht FIPS 203, 204, 205 Standard
23. 6. 2025 EU-Roadmap der NIS Cooperation Group Empfehlung
6. 12. 2025 deutsches NIS-2-Umsetzungsgesetz in Kraft (§ 30 BSIG) Gesetz
11. 9. 2026 CRA: Meldepflichten für Hersteller Gesetz
1. 10. 2026 BSI rät von Classic McEliece in Neuentwicklungen ab Empfehlung
12. 10. 2026 Nachtrag: Leitlinie von BMDS, BMI und BSI veröffentlicht Empfehlung
Ende 2026 EU: nationale Strategie begonnen, erste Schritte; Nachtrag: DE-Leitlinie: Vorbereitung und erstes Inventar abgeschlossen Empfehlung
11. 12. 2027 CRA: Hauptpflichten für Hersteller Gesetz
Ende 2030 Anwendungsfälle mit hohem Risiko umgestellt Empfehlung
Ende 2035 mittleres Risiko umgestellt; möglichst viele weitere Systeme Empfehlung

Wirkungsmatrix nach Art der Lieferbeziehung:

Lieferbeziehung Was der Fahrplan für Sie bedeutet Was Sie vom Lieferanten brauchen
Softwarehersteller Produkt muss in Ihrem Zeitplan umstellbar sein Produktfahrplan, Kryptoagilität, Kryptoinventar (CBOM)
IT-Dienstleister betreute Systeme gehören zu Ihrem Inventar Inventar der betreuten Systeme, Umstellungsplan, Mitwirkung
Gegenstelle einer Verbindung beide Seiten bestimmen das Verfahren unterstützte Verfahren, Termin, gemeinsamer Test
Komponenten- und Gerätehersteller Firmware und Vertrauensanker leben lange Austauschbarkeit, Signaturverfahren, Fahrplan der nächsten Generation
Lieferant ohne Datenaustausch kaum Wirkung keine eigene Anforderung

Nachtrag vom 25. 10. 2026

Am 12. Oktober 2026 haben BMDS, BMI und BSI die gemeinsame Leitlinie „Nationale Umsetzung der EU-Roadmap zur Umstellung auf Post-Quanten-Kryptografie“ veröffentlicht (datiert 11. 9. 2026, Stand August 2026). Die wesentlichen Punkte für dieses Thema:

  • Charakter: Die Leitlinie spricht Empfehlungen aus; die Fristen bezeichnet sie als dringende Empfehlungen. Gremien wie IT-Planungsrat und UP KRITIS sollen sie bis Ende 2026 möglichst verbindlich verabschieden.
  • Zeitplan: Die Zeitschienen der EU-Roadmap werden übernommen: Vorbereitung und Planung (einschließlich erstem kryptografischem Inventar) bis Ende 2026, Anwendungsfälle mit hohem Risiko bis Ende 2030, mittleres Risiko bis Ende 2035.
  • Adressaten: Verwaltungen, Organisationen und Unternehmen, insbesondere Betreiber kritischer Infrastrukturen.
  • Gesetzlicher Bezug: Die Leitlinie verweist darauf, dass wichtige und besonders wichtige Einrichtungen nach § 30 BSIG den Stand der Technik für Kryptografie gemäß ihrem Risikomanagement einhalten müssen, und empfiehlt hybride Verfahren.
  • Lieferkette: Frühzeitige Abstimmung mit Herstellern, IT-Dienstleistern und Kommunikationspartnern sei unerlässlich. Die Bereitstellung von CBOMs vereinfache den Vergleich kryptografischer Fähigkeiten in der Lieferkette und könne vertraglich festgehalten werden. Bei Beschaffung und Vergabe sollen Anforderungen zu PQC und Kryptoagilität gemäß TR-02102 standardmäßig beachtet werden.

Was sich an diesem Beitrag ändert: Die Aussagen zur Trennung der Ebenen bleiben richtig, die Leitlinie bestätigt sie: Sie ist eine Empfehlung, keine gesetzliche Frist, und sie erreicht Lieferanten über Verträge und Beschaffung. Die erwarteten Risikostufen und Fristen sind so gekommen wie beschrieben. Neu und für Lieferbeziehungen wichtig ist die ausdrückliche Nennung von CBOMs als möglicher Vertragsgegenstand (siehe Ausgabe 09).

Alle erschienenen Ausgaben der Reihe: Übersicht „Post-Quanten-Sicherheit in der Lieferkette“

Nächste Ausgabe (2. 11. 2026): „PQC-Lieferantenfragebögen: Fragen Sie nach Nachweisen, nicht nach Schlagwörtern.“

Quellen (Stand 5. 10. 2026): NIS Cooperation Group, „A Coordinated Implementation Roadmap for the Transition to Post-Quantum Cryptography“, Version 1.1 (Juni 2025); Bundesregierung, Handlungskonzept Quantentechnologien (April 2023); Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (in Kraft seit 6. 12. 2025), § 30 BSIG; Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), Art. 14 und 71; BSI, Hinweis zu Classic McEliece (1. 10. 2026). Quelle des Nachtrags: BMDS, BMI, BSI, „Nationale Umsetzung der EU-Roadmap zur Umstellung auf Post-Quanten-Kryptografie“ (11. 9. 2026, veröffentlicht 12. 10. 2026), Abschnitte 2, 3 und 4.

Wenn Sie den Fahrplan in Anforderungen übersetzen wollen statt ihn weiterzureichen: Schreiben Sie uns.