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Grundlagen und Anforderungen

Zusammenfassung. Diese Seite stellt die Gesetze, Normen, technischen Richtlinien und anerkannten Standards zusammen, aus denen sich die Anforderungen an WKL TrustBridge ergeben. Zu jedem Regelwerk beantwortet sie fünf Fragen: Was ist sein Zweck und was verlangt es? Für wen gilt es – Betreiber, Hersteller, Kunden? Was folgt daraus für die Architektur? Wie wird es technisch und organisatorisch umgesetzt? Welche Nachweise liegen vor, welche fehlen? Rechtsstand und Versionsstand beziehen sich auf die Prüfung am 15. Oktober 2026. Die aus allen Regelwerken abgeleiteten Anforderungen stehen gesammelt in der Architekturableitung.

Wiedergabe und Auslegung. Unter „Zweck und wesentliche Anforderungen“ steht die Wiedergabe der Quelle. Unter „Konsequenzen“, „Folgerung“ und „Umsetzung“ steht die eigene Auslegung für dieses Produkt; sie ist keine Aussage der Quelle.

Keine Rechtsberatung. Ob ein Betreiber oder Kunde unter ein Gesetz fällt, entscheidet er anhand der gesetzlichen Kriterien selbst; das BSI trifft dazu nach eigener Aussage keine verbindliche Einzelfallfeststellung. Diese Seite nennt Kriterien und Primärquellen, keine Rechtsauskunft. Es wird keine Konformität oder Zertifizierung von TrustBridge behauptet.

Begriffe

Regelwerke unterscheiden sich in ihrer Verbindlichkeit. Diese Dokumentation verwendet vier Arten:

ArtBedeutungBeispiele
Gesetzliche Pflichtverbindlich für den, der in den Anwendungsbereich fällt; Verstöße sind sanktioniertNIS2/BSIG, KRITIS-Dachgesetz, CRA, DSGVO, DORA
Technische EmpfehlungStand der Technik einer Behörde; wird verbindlich, wenn ein Gesetz oder Vertrag darauf verweistBSI TR-02102, BSI IT-Grundschutz, EU-Fahrplan PQC
Freiwilliger Standardanerkannte Norm oder Spezifikation; verbindlich durch Vertrag, Zertifizierung oder InteroperabilitätISO/IEC 27001, BSI C5, ETSI EN 319 411-1, NIST FIPS, IETF-RFCs
Interne SicherheitsentscheidungFestlegung von TrustBridge, die über äußere Vorgaben hinausgehtFreigabe als Signatur, Datenbank außerhalb der Vertrauensbasis

Drei Rollen sind zu unterscheiden, weil Pflichten verschieden treffen:

  • Betreiber – betreibt TrustBridge als Dienst für Partner und Kunden.
  • Hersteller – bringt TrustBridge als Software in Verkehr, etwa zum Betrieb beim Kunden.
  • Kunde – lässt seine Systeme über TrustBridge mit Zertifikaten ausstatten und ist häufig selbst eine regulierte Einrichtung.
graph TD
  subgraph G [Gesetzliche Pflicht]
    NIS2[NIS2 / BSIG]
    KR[KRITIS-Dachgesetz<br/>BSI-KritisV]
    CRA[Cyber Resilience Act]
    DS[DSGVO]
    DO[DORA]
  end
  subgraph E [Technische Empfehlung]
    TR[BSI TR-02102]
    GS[IT-Grundschutz]
    PQ[EU-Fahrplan PQC]
  end
  subgraph F [Freiwilliger Standard]
    ISO[ISO/IEC 27001]
    C5[BSI C5]
    ET[ETSI EN 319 411-1]
    NI[NIST FIPS 203-205]
    IE[IETF-RFCs]
  end
  NIS2 -->|Stand der Technik| TR
  NIS2 -->|Nachweis über| ISO
  NIS2 -->|Nachweis über| GS
  KR -->|ergänzt| NIS2
  PQ -->|Algorithmen| NI
  TR -->|Formate| IE
  classDef g fill:#fde7e9,stroke:#a4262c,color:#201f1e
  classDef e fill:#fff4ce,stroke:#986f0b,color:#201f1e
  classDef f fill:#deecf9,stroke:#0078d4,color:#201f1e
  class NIS2,KR,CRA,DS,DO g
  class TR,GS,PQ e
  class ISO,C5,ET,NI,IE f
  style G fill:#ffffff,stroke:#8a8886,color:#201f1e
  style E fill:#ffffff,stroke:#8a8886,color:#201f1e
  style F fill:#ffffff,stroke:#8a8886,color:#201f1e

Gesetze verlangen „geeignete, verhältnismäßige und wirksame“ Maßnahmen nach dem Stand der Technik, nennen aber selten konkrete Verfahren. Den Stand der Technik konkretisieren technische Richtlinien (TR-02102) und Standards (FIPS, RFCs); den Nachweis führt man über Managementsysteme (ISO/IEC 27001, IT-Grundschutz) und Testate (C5).

Übersicht

RegelwerkArtRechts- oder VersionsstandBetreiberHerstellerKunde
NIS2-Richtlinie, BSIGGesetzBSIG vom 2. 12. 2025, in Kraft seit 6. 12. 2025je nach Einordnung–häufig
KRITIS: BSIG, BSI-KritisV, KRITIS-DachgesetzGesetz, VerordnungKRITIS-DachG in Kraft seit 17. 3. 2026selten–wenn kritische Anlage
Cyber Resilience ActEU-VerordnungMeldepflichten seit 11. 9. 2026, volle Geltung ab 11. 12. 2027–bei Inverkehrbringen–
DSGVOEU-Verordnunggeltend seit 25. 5. 2018ja–ja
DORAEU-Verordnunggeltend seit 17. 1. 2025mittelbar–Finanzsektor
BSI TR-02102Technische EmpfehlungFassung 2026-01jajaja
EU-Fahrplan PQC, BSI-LeitlinieTechnische EmpfehlungJuni 2025jajaja
BSI IT-Grundschutz, Grundschutz++Technische EmpfehlungKompendium Edition 2023; Grundschutz++ in Einführungja––
ISO/IEC 27001Freiwilliger StandardAusgabe 2022, Änderung 1:2024ja––
BSI C5Freiwilliger StandardC5:2020; C5:2026 (Fassung 1.0.1)bei Cloud-Angebot––
ETSI EN 319 401, EN 319 411-1Freiwilliger StandardEN 319 401 V3.1.1 (2024)ja––
NIST FIPS 203, 204, 205; NIST IR 8547Freiwilliger Standard; EntwurfFIPS August 2024; IR 8547 Entwurf November 2024jajaja
IETF-RFCsFreiwilliger Standardlaufendjajaja
eIDAS, CA/Browser Forum–nicht anwendbar–––

NIS2-Richtlinie und BSI-Gesetz

Art: Gesetzliche Pflicht. Stand: Richtlinie (EU) 2022/2555; umgesetzt durch das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz, das das BSI-Gesetz neu fasst (BSI-Gesetz vom

  1. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 301), in Kraft seit 6. Dezember 2025. Die Pflichten der

Einrichtungen stehen in §§ 30 bis 38 BSIG.

Zweck und wesentliche Anforderungen. NIS2 soll ein einheitlich hohes Cybersicherheitsniveau in der EU herstellen. Erfasste Einrichtungen müssen Risikomanagementmaßnahmen umsetzen (§ 30 BSIG, Art. 21 NIS2), erhebliche Sicherheitsvorfälle melden (§ 32 BSIG: frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung binnen eines Monats), sich beim BSI registrieren und die Umsetzung durch die Geschäftsleitung billigen und überwachen lassen, die bei schuldhafter Verletzung haftet (§ 38 BSIG). Die zehn Maßnahmen des § 30 Abs. 2 entsprechen Art. 21 Abs. 2 a bis j der Richtlinie.

Anwendungsbereich.

RolleEinordnung
BetreiberErfasst als Anbieter verwalteter Dienste oder verwalteter Sicherheitsdienste (Sektor digitale Infrastruktur, IKT-Dienstverwaltung), wenn er die PKI als Dienst für andere Unternehmen betreibt und mindestens die Schwelle eines mittleren Unternehmens erreicht (Beschäftigte, Umsatz, Bilanzsumme nach Empfehlung 2003/361/EG). Nicht als Vertrauensdiensteanbieter: Diese Kategorie ist größenunabhängig erfasst, setzt aber Vertrauensdienste nach eIDAS voraus, die eine private PKI ohne öffentliches Angebot nicht erbringt
Herstellernicht unmittelbar; die Herstellerpflichten regelt der Cyber Resilience Act
Kundehäufig selbst erfasst; muss nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 die Sicherheit seiner Dienstleister bewerten und gibt Anforderungen über Verträge an den Betreiber weiter

Konsequenzen für die Architektur und Umsetzung. Die zehn Maßnahmen bestimmen, was TrustBridge technisch leisten und organisatorisch ermöglichen muss:

Nr.Maßnahme (Wiedergabe)Folgerung für die Architektur (Auslegung)
1Risikoanalyse, SicherheitskonzepteBedrohungsmodell mit Wirkung je kompromittierter Komponente (Vertrauensmodell)
2Bewältigung von SicherheitsvorfällenKompromittierungsverfahren für CA-Schlüssel; Erkennung durch Abgleich der Nutzung im Sicherheitsmodul mit dem Register
3Betriebskontinuität, Backup, KrisenmanagementStatusauskunft ohne Datenbank, Bereitschaft für Worker und Sicherheitsmodul, Notsperrung (Betrieb und Notfall)
4Sicherheit der LieferkettePartneridentität aus der Kette, Prüfer-Vertrag für Gegenstellen; geprüfte Herkunft der eingesetzten Kryptographie-Bibliothek
5Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung, Wartung, SchwachstellenSicherheitstore im Bau, keine Geheimnisse im Repository, Schwachstellenbehandlung
6Bewertung der WirksamkeitRegister mit externem Anker; Architekturtests je Sicherheitsgrenze
7Cyberhygiene, Schulungorganisatorisch, beim Betreiber
8Kryptografie und VerschlüsselungKryptokonzept: Verfahren nach TR-02102, hybride Zertifikate, Schlüssel nur im Sicherheitsmodul
9Personalsicherheit, Zugriffskontrolle, AnlagenverwaltungRollentrennung in Zeremonien, persönliche Freigabe-Schlüssel, Rechteänderung nur mit Nachweis
10Mehr-Faktor-Authentisierung, gesicherte Kommunikationzweiter Faktor für jede Person an der Verwaltung; TLS an allen Schnittstellen

Nachweise. TrustBridge liefert die Architekturbeschreibung mit Bedrohungsmodell und Ausfallanalyse (diese Dokumentation) und die Nachweise aus Register, Sicherheitsaudit und Verbindungsprotokoll. Die betreibende Organisation erbringt Betroffenheitsprüfung, Registrierung, Meldeprozess, Risikoanalyse im eigenen Betrieb und die Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen.

Gute Praxis. Auch ein nicht erfasster Betreiber sollte die zehn Maßnahmen nachweisen können: Seine Kunden sind häufig erfasst und müssen ihre Dienstleister bewerten. Die Tabelle oben ist die Gliederung dieses Nachweises.

Quellen: Richtlinie (EU) 2022/2555 – Volltext der Richtlinie; Art. 21 enthält die Mindestmaßnahmen, Anhang I die Sektoren. · BSIG 2025 – geltende Fassung; § 30 Risikomanagement, § 32 Meldepflichten, § 38 Geschäftsleitung. · BSI: NIS-2-regulierte Unternehmen – Erläuterungen des BSI, Registrierung, FAQ. · BSI: NIS-2-Betroffenheitsprüfung – Fragebogen zur ersten, rechtlich unverbindlichen Einschätzung.

KRITIS: BSI-Gesetz, BSI-KritisV und KRITIS-Dachgesetz

Art: Gesetzliche Pflicht. Stand: Die IT-Sicherheit kritischer Anlagen regelt das BSIG; welche Anlagen kritisch sind, bestimmt die BSI-Kritisverordnung anhand von Schwellenwerten je Sektor. Das KRITIS-Dachgesetz setzt die CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 um, regelt den physischen Schutz und die Resilienz kritischer Anlagen, wurde im BGBl. 2026 I Nr. 66 verkündet und gilt seit dem

  1. März 2026. Aufsicht ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK). Die

Registrierungsfristen wurden nach der Verkündung geändert; maßgeblich ist die aktuelle Fassung.

Zweck und wesentliche Anforderungen. Betreiber kritischer Anlagen unterliegen über NIS2 hinaus erhöhten Anforderungen: Maßnahmen nach dem Stand der Technik, Systeme zur Angriffserkennung, regelmäßige Nachweise gegenüber dem BSI; nach dem KRITIS-Dachgesetz zusätzlich Risikoanalysen, Resilienzpläne und Meldung erheblicher Störungen.

Anwendungsbereich. Der Betreiber einer privaten PKI ist in aller Regel nicht selbst Betreiber einer kritischen Anlage. Seine Kunden können es sein – Energie, Wasser, Transport, Gesundheit und die Industrie in deren Lieferketten. Sie geben ihre Anforderungen an Dienstleister weiter.

Konsequenzen für die Architektur und Umsetzung.

Anforderung eines KRITIS-Kunden (Auslegung)Folgerung
Statusauskunft auch bei Störungenzwei Veröffentlichungswege, Sperrlisten mit 66 Stunden Puffer, Notsperrung
Nachweis, dass Ausstellungen autorisiert warenRegister mit Freigaben und externem Anker
Kein Durchgriff des Dienstleisters auf fremde Identitätenausstellende CA je Partner mit Namensbeschränkung, keine geteilte CA
Physischer Schutz der SchlüsselSicherheitsmodul, Offline-Wurzel in Tresoren, Mehrpersonenregel

Nachweise. Die betrieblichen Nachweise erbringt die betreibende Organisation, gestützt auf Register, Übungen und Vorgabewerte von TrustBridge.

Quellen: BSI-KritisV – Sektoren, Anlagenkategorien und Schwellenwerte. · Bundesregierung: KRITIS-Dachgesetz – Ziele und Inhalte des Gesetzes. · BSIG 2025 – Pflichten der Betreiber kritischer Anlagen.

BSI TR-02102 – Kryptographische Verfahren

Art: Technische Empfehlung; wird über den „Stand der Technik“ des BSIG und über Verträge maßgeblich. Stand: Fassung 2026-01 aller vier Teile – TR-02102-1 (Empfehlungen und Schlüssellängen), TR-02102-2 (TLS), TR-02102-3 (IPsec und IKEv2), TR-02102-4 (SSH).

Zweck und wesentliche Anforderungen. Die TR legt fest, welche kryptographischen Verfahren und Schlüssellängen das BSI für welchen Zeitraum als sicher einschätzt. Für den Post-Quanten-Übergang gilt:

  • Die Empfehlungen zu quantensicheren Schlüsseleinigungs- und Signaturverfahren stehen in TR-02102-1. Das BSI empfiehlt, Post-Quanten-Verfahren in Kombination mit klassischen Verfahren (hybrid) einzusetzen, und nennt nur die Parametersätze der Sicherheitskategorien 3 und 5: ML-KEM-768 und ML-KEM-1024 (Tabelle 2.7), ML-DSA-65 und ML-DSA-87 in der Variante „hedged“ (Tabelle 5.7). ML-KEM-512 und ML-DSA-44 empfiehlt es nicht.
  • Für TLS 1.3 kündigt TR-02102-2 an, die hybriden Gruppen SecP256r1MLKEM768 und SecP384r1MLKEM1024 zu empfehlen, sobald der zugehörige RFC verabschiedet ist; spezifiziert sind sie in RFC 10024. Die dort ebenfalls definierte Gruppe X25519MLKEM768 nennt das BSI nicht.
  • Von Classic McEliece rät das BSI für Neuentwicklungen derzeit ab, weil die Kryptoanalyse 2026 Fortschritte gemacht hat; praktische Angriffe auf die empfohlenen Parametersätze sind nach Angabe des BSI bisher nicht bekannt.

Anwendungsbereich. Betreiber, Hersteller und Kunden gleichermaßen; die Kunden prüfen Zertifikate mit den Verfahren, die TrustBridge ausstellt.

Konsequenzen für die Architektur. TrustBridge stellt hybride Zertifikate aus: klassische Signatur und ML-DSA-Alternativsignatur im selben Zertifikat. Verbindungen zwischen Partnern verwenden die von TR-02102-2 empfohlenen hybriden Gruppen und zusätzlich ein Geheimnis, das die Schlüsselagenten mit ML-KEM vereinbaren und mit ML-DSA authentisieren; Classic McEliece wird nicht verwendet (siehe PQ-Schlüsselaustausch für TLS).

Umsetzung und Nachweise. ML-DSA und ML-KEM werden gegen die veröffentlichten Prüffälle geprüft. Die Parametersätze je Einsatz folgen der Fassung 2026-01 der TR (siehe Kryptographie und Post-Quanten-Übergang).

Gute Praxis. Die TR wird jährlich fortgeschrieben. Eine Zertifizierungsrichtlinie sollte die Fassung der TR nennen, gegen die ihre Verfahren geprüft wurden, und einen Termin für die nächste Prüfung.

Quelle: BSI TR-02102 – alle vier Teile mit aktuellen Hinweisen des BSI zu hybriden TLS-Gruppen.

Übergang zu Post-Quanten-Kryptografie: EU-Fahrplan und BSI-Leitlinie

Art: Technische Empfehlung (Fahrplan der Mitgliedstaaten, nicht unmittelbar verbindlich). Stand: Empfehlung der Kommission vom April 2024; Coordinated Implementation Roadmap der NIS Cooperation Group vom Juni 2025; gemeinsame Leitlinie von BMI, BMDS und BSI.

Zweck und wesentliche Anforderungen. Ein ausreichend leistungsfähiger Quantencomputer würde RSA und elliptische Kurven brechen. Daten, die heute verschlüsselt übertragen und aufgezeichnet werden, könnten später entschlüsselt werden („harvest now, decrypt later“); Signaturen mit langer Gültigkeit könnten später gefälscht werden. Der Fahrplan legt deshalb Fristen fest:

BisZiel
Ende 2026Beginn der Umstellung; nationale Pläne, Bestandsaufnahme der eingesetzten Kryptographie
Ende 2030Anwendungen mit hohem Risiko umgestellt – genannt sind ausdrücklich PKI sowie Systeme für Software- und Firmware-Aktualisierung; kritische Infrastrukturen so früh wie möglich
Ende 2035Umstellung der übrigen Anwendungen weitgehend abgeschlossen

Die deutsche Leitlinie bestätigt diesen Zeitrahmen und nennt Kryptoagilität als Grundprinzip.

Konsequenzen für die Architektur. Eine PKI ist selbst eine Hochrisiko-Anwendung und zugleich Voraussetzung für die Umstellung ihrer Kunden. Wurzel- und CA-Schlüssel, die heute klassisch erzeugt werden und zwanzig Jahre gelten sollen, überdauern den Zeitrahmen. Daraus folgt: hybride CAs von Anfang an, eine neue CA-Generation statt späterer Umschlüsselung, und Prüfer, die beide Signaturen auswerten können.

Nachweise der betreibenden Organisation. Kryptoinventar des Betreibers; Migrationsplan für bestehende Anker der Kunden.

Quellen: EU: Coordinated Implementation Roadmap – Fristen und Priorisierung nach Risiko. · EU: Empfehlung der Kommission – Auftrag an die Mitgliedstaaten. · BSI: Quantentechnologien und Post-Quanten-Kryptografie – Einschätzung des BSI und Verweis auf die Empfehlungen der TR-02102-1.

NIST FIPS 203, 204, 205 und NIST IR 8547

Art: Freiwilliger Standard (für US-Bundesbehörden verbindlich); IR 8547 ist ein Entwurf. Stand: FIPS 203, 204 und 205 vom August 2024; IR 8547 als Entwurf vom November 2024.

Zweck und Inhalt. FIPS 203 standardisiert ML-KEM, ein gitterbasiertes Verfahren zur Schlüsselkapselung; FIPS 204 ML-DSA, ein gitterbasiertes Signaturverfahren; FIPS 205 SLH-DSA, ein hashbasiertes Signaturverfahren mit konservativeren Annahmen und größeren Signaturen. Der Entwurf IR 8547 schlägt vor, RSA und Verfahren auf elliptischen Kurven nach 2030 abzukündigen und nach 2035 nicht mehr zuzulassen.

Anwendungsbereich. Weltweit maßgeblich für die Algorithmen selbst; für europäische Betreiber nicht verbindlich, für Kunden mit US-Geschäft relevant.

Konsequenzen und Umsetzung. TrustBridge verwendet ML-DSA für Signaturen und ML-KEM für Schlüsselkapselung. Die Implementierung wird gegen die veröffentlichten Prüffälle geprüft. FIPS 204 sieht eine Kontextzeichenkette von höchstens 255 Byte vor; sie wird geführt und ist Teil der Prüfung.

Quellen: FIPS 203 · FIPS 204 · FIPS 205 · NIST IR 8547 (Entwurf) – vorgeschlagener Zeitplan zur Abkündigung klassischer Verfahren.

IETF-Standards

Art: Freiwilliger Standard; verbindlich durch Interoperabilität – ein Zertifikat, das eine Gegenstelle nicht lesen kann, ist wertlos.

StandardGegenstandBedeutung für TrustBridge
RFC 5280X.509-Zertifikate und SperrlistenGrundlage aller Zertifikate; nameConstraints, Pfadprüfung, Sperrgründe
RFC 9881 (Oktober 2025)ML-DSA in X.509Algorithmenkennungen für ML-DSA-44, -65, -87
ITU-T X.509 (2019), Erweiterungen 2.5.29.72 bis 2.5.29.74Alternativschlüssel und Alternativsignaturhybride Zertifikate, die klassische Prüfer unverändert lesen
RFC 8555ACMEautomatisierte Ausstellung
RFC 7030ESTAusstellung und Erneuerung mit Client-Zertifikat; serverkeygen wird nicht angeboten
RFC 9483Lightweight CMP ProfileProtokoll industrieller Geräte
RFC 6960OCSPnicht angeboten; die Statusauskunft erfolgt über Sperrlisten
RFC 8446TLS 1.3Transportsicherung; externe PSKs, KeyUpdate
RFC 10024 (2026)hybride Schlüsseleinigung ECDHE + ML-KEM in TLS 1.3Vertraulichkeit der Verbindungen zwischen Partnern; vom TLS-Adapter verlangt
RFC 9973 (Juli 2026, löst RFC 8773 ab)Zertifikatsauthentisierung mit zusätzlichem externem PSK in TLS 1.3Bindung des zusätzlichen Post-Quanten-Geheimnisses an TLS 1.3
RFC 3647Rahmen für Zertifizierungsrichtlinie (CP/CPS)Gliederung der Vorlage für die Zertifizierungsrichtlinie

BSI IT-Grundschutz und Grundschutz++

Art: Technische Empfehlung; Methode für ein Informationssicherheits-Managementsystem. Stand: IT-Grundschutz-Kompendium Edition 2023 mit den BSI-Standards 200-1 bis 200-4. Grundschutz++ soll das Kompendium ablösen; laut BSI befindet sich die Methodik in der Einführungs- und Erprobungsphase, der bisherige IT-Grundschutz bleibt in einer mehrjährigen Übergangszeit anwendbar. Beide sind nach Angabe des BSI mit ISO/IEC 27001 vereinbar.

Zweck. Der IT-Grundschutz beschreibt, wie eine Organisation Informationssicherheit systematisch aufbaut, und liefert Bausteine mit konkreten Anforderungen.

Anwendungsbereich. Betreiber.

Konsequenzen und Umsetzung. Folgende Bausteine betreffen TrustBridge unmittelbar:

BausteinInhaltUmsetzung im Entwurf
CON.1 KryptokonzeptAuswahl, Einsatz und Verwaltung kryptographischer Verfahren und SchlüsselVerfahren, Schlüssellebenszyklus, Sicherheitsmodul (Kryptographie)
CON.3 DatensicherungskonzeptSicherung und WiederherstellungSicherung des Registers, Wiederherstellungsprüfung
CON.8 Software-Entwicklungsichere EntwicklungSicherheitstore im Bau, Prüfvektoren, Dokumentationspflicht
ORP.4 Identitäts- und BerechtigungsmanagementBenutzer, Rechte, AuthentisierungZugangsverwaltung mit zweitem Faktor, Rechteänderung mit Nachweis
OPS.1.1.5 ProtokollierungProtokollierung sicherheitsrelevanter Ereignissedrei Protokollierungsebenen (Audit und Nachweis)
APP.3.1 Webanwendungen und WebservicesSchutz von WebschnittstellenManagement-API, Enrollment
APP.4.3 Relationale DatenbankenDatenbanksicherheitRechte je Dienst, zeilenweise Mandantentrennung
DER.2.1 Behandlung von SicherheitsvorfällenVorfallsbehandlungKompromittierungsverfahren
DER.4 NotfallmanagementNotfallvorsorge und -bewältigungAusfallbereiche, Wiederanlauf (Betrieb und Notfall)

Nachweise der betreibenden Organisation. Grundschutz-Check, Modellierung, Sicherheitskonzept des Betreibers.

Quellen: IT-Grundschutz-Kompendium – Bausteine und Anforderungen. · Grundschutz++ – Nachfolgemethodik mit maschinenlesbaren Anforderungen.

ISO/IEC 27001:2022

Art: Freiwilliger Standard, zertifizierbar. Stand: Ausgabe 2022 mit Änderung 1:2024 (Klimaschutz).

Zweck. Anforderungen an ein Informationssicherheits-Managementsystem: Kontext, Führung, Planung, Betrieb, Bewertung, Verbesserung; Anhang A mit 93 Kontrollen.

Anwendungsbereich. Betreiber; häufig von Kunden als Mindestnachweis verlangt.

Konsequenzen und Umsetzung. Kontrollen mit unmittelbarem Bezug: 5.15 Zugangssteuerung, 5.23 Informationssicherheit bei der Nutzung von Cloud-Diensten, 5.30 IKT-Bereitschaft für die Betriebskontinuität, 8.5 sichere Authentisierung, 8.15 Protokollierung, 8.24 Verwendung von Kryptographie, 8.28 sichere Programmierung. Die Architektur liefert die technische Begründung; das Managementsystem selbst ist Sache des Betreibers.

Nachweise der betreibenden Organisation. Managementsystem, Erklärung zur Anwendbarkeit, Zertifizierung.

Quelle: ISO/IEC 27001:2022 – Normbeschreibung (Normtext kostenpflichtig).

BSI C5

Art: Freiwilliger Standard; Grundlage eines Testats durch Wirtschaftsprüfer. Stand: C5:2020; C5:2026 (Fassung 1.0.1, veröffentlicht im April 2026) empfiehlt das BSI für Prüfzeiträume, die am oder nach dem 1. Juni 2027 enden.

Zweck. Mindestanforderungen an die Informationssicherheit von Cloud-Diensten. C5:2026 vertieft unter anderem Lieferkette, Mandantentrennung und Schwachstellenmanagement.

Anwendungsbereich. Betreiber, wenn TrustBridge als Cloud-Dienst angeboten wird. Im Gesundheitswesen ist ein C5-Testat für die Cloud-Verarbeitung von Patientendaten gesetzlich vorgeschrieben (§ 393 SGB V).

Konsequenzen. Mandantentrennung in Datenbank und CA-Hierarchie, nachweisbare Protokollierung, Schwachstellenbehandlung.

Nachweise der betreibenden Organisation. Testat.

Quelle: BSI: C5 – aktuelle Version – Kriterienkatalog, Querverweise zu ISO/IEC 27001, maschinenlesbare Fassung.

ETSI EN 319 401 und EN 319 411-1

Art: Freiwilliger Standard. Stand: EN 319 401 V3.1.1 (Juni 2024, an NIS2 angeglichen); EN 319 411-1 in der Fassung von 2023, eine Überarbeitung ist angekündigt.

Zweck. Anforderungen an Vertrauensdiensteanbieter, die Zertifikate ausstellen: Organisation, Rollentrennung, Schlüsselzeremonien mit Zeugen, Schutz der Schlüssel, Protokollierung, Beendigung des Dienstes. EN 319 411-1 folgt dem Gliederungsrahmen von RFC 3647.

Anwendungsbereich. Für eine private PKI nicht verpflichtend, aber die gängige Messlatte eines ordnungsgemäßen CA-Betriebs, an der Prüfer sich orientieren.

Konsequenzen und Umsetzung. Zeremonien mit Rollen und Zeugen, Schlüssellebenszyklus, manipulationserkennbare Protokollierung sind Teil von TrustBridge (PKI und Zertifikatslebenszyklus).

Nachweise. Zertifizierungsrichtlinie (CP) und Erklärung zum Zertifizierungsbetrieb (CPS) erstellt die betreibende Organisation; TrustBridge liefert eine Vorlage nach RFC 3647, die die Festlegungen dieser Dokumentation enthält.

Quellen: ETSI EN 319 401 · ETSI EN 319 411-1 – frei abrufbar beim ETSI.

Cyber Resilience Act

Art: Gesetzliche Pflicht (EU-Verordnung). Stand: Verordnung (EU) 2024/2847; Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Vorfälle seit 11. September 2026, die übrigen Pflichten ab 11. Dezember 2027.

Zweck. Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen über ihren Lebenszyklus: grundlegende Sicherheitsanforderungen, Schwachstellenbehandlung, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, technische Dokumentation.

Anwendungsbereich. Hersteller, wenn TrustBridge als Software in Verkehr gebracht und beim Kunden betrieben wird. Ein ausschließlich als Dienst betriebenes Angebot steht vor allem unter NIS2.

Konsequenzen. Schwachstellenbehandlung, Stückliste der Software (SBOM), sichere Standardkonfiguration, Aktualisierbarkeit. TrustBridge wird als Software in Verkehr gebracht; die Herstellerpflichten liegen bei WKL.

Nachweise. Stückliste der Software je Fassung, Schwachstellenbehandlung und Meldeweg des Herstellers.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/2847.

DSGVO

Art: Gesetzliche Pflicht. Stand: Verordnung (EU) 2016/679, geltend seit 25. Mai 2018.

Zweck und Anforderungen. Schutz personenbezogener Daten; Datenminimierung (Art. 5), Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32).

Anwendungsbereich. Betreiber und Kunden, soweit Zertifikate, Anträge oder Protokolle personenbezogene Daten enthalten – Namen, E-Mail-Adressen, IP-Adressen.

Konsequenzen und Umsetzung. Ein System wird über genau einen DNS-Namen identifiziert; E-Mail-Adressen nur bei ausdrücklicher Einführung von Personenzertifikaten; das Organisationsfeld setzt TrustBridge aus dem Mandanten. Für Sicherheitsaudit und Betriebsprotokoll sind Aufbewahrungsfristen festzulegen. Ein ausgestelltes Zertifikat ist unveränderlich; ein Löschbegehren betrifft Inventar und Protokolle, nicht das Zertifikat.

Nachweise der betreibenden Organisation. Verarbeitungsverzeichnis, Löschkonzept.

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679.

DORA

Art: Gesetzliche Pflicht für Finanzunternehmen. Stand: Verordnung (EU) 2022/2554, geltend seit

  1. Januar 2025.

Zweck und Anforderungen. Digitale operationale Resilienz des Finanzsektors, einschließlich der Steuerung von IKT-Drittdienstleistern: Informationsregister, vertragliche Mindestinhalte, Ausstiegsstrategien.

Anwendungsbereich. Kunden aus dem Finanzsektor; mittelbar der Betreiber als deren Dienstleister.

Konsequenzen. Vertragsanhänge zu Prüfrechten, Vorfallsmeldung und Ausstieg – insbesondere die Übergabe von CA-Zertifikaten, letzter Sperrliste und Register bei Beendigung.

Quelle: Verordnung (EU) 2022/2554.

Nicht anwendbar

RegelwerkBegründung
eIDAS, Verordnung (EU) Nr. 910/2014, geändert durch (EU) 2024/1183TrustBridge erbringt keine Vertrauensdienste für die Öffentlichkeit und stellt keine qualifizierten Zertifikate aus
CA/Browser Forum Baseline RequirementsKeine öffentlich vertrauten TLS-Zertifikate; die Wurzel ist nicht in Browsern verankert

Was daraus folgt

Aus den Regelwerken ergeben sich sechs Anforderungsbereiche, die die Architekturableitung einzeln mit Herkunft auflistet: Echtheit der Identitäten über Partnergrenzen, Schutz und Lebenszyklus der Schlüssel, Verfügbarkeit der Statusauskunft, nachweisbare Autorisierung jeder Ausstellung, Mandantentrennung und Datenschutz, geplanter Übergang zu Post-Quanten-Verfahren.

Was diese Seite nicht leistet

  • Keine Rechtsberatung. Die Wiedergabe der Quellen und die eigene Auslegung sind getrennt gekennzeichnet; ob ein Regelwerk für einen bestimmten Betreiber oder Kunden gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Keine Konformitätsbewertung. Welche Nachweise vorliegen und welche fehlen, steht je Regelwerk; eine Erfüllung wird nicht behauptet.
  • Kein laufend aktueller Stand. Rechts- und Versionsstand beziehen sich auf die Prüfung am
    1. Oktober 2026.
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