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Architekturableitung

Zusammenfassung. Diese Seite leitet die Architektur von WKL TrustBridge aus den Anforderungen ab. Sie geht in vier Schritten vor: Anforderungen mit ihrer Herkunft, daraus abgeleitete Sicherheitsziele, daraus folgende Entwurfsgrundsätze und schließlich die einzelnen Architekturentscheidungen mit den geprüften Alternativen und ihren Folgen. Wo eine Entscheidung aus Prüfersicht eine Schwäche hat, steht das ausdrücklich dabei, zusammen mit dem Ausgleich.

graph TD
  R[Regelwerke<br/>und Szenarien] --> A[Anforderungen<br/>A-01 bis A-24]
  A --> Z[Sicherheitsziele<br/>Z-1 bis Z-9]
  Z --> G[Entwurfsgrundsätze<br/>G-1 bis G-11]
  G --> E[Entscheidungen<br/>E-01 bis E-21]
  E --> K[Komponenten und Abläufe]
  E --> N[Nachweise]
  classDef s fill:#deecf9,stroke:#0078d4,color:#201f1e
  class R,A,Z,G,E,K,N s

Begriffe

BegriffBedeutung
Anforderung (A-nn)Pflicht aus Rechtsvorschrift, technischer Empfehlung oder Szenario, mit Herkunft
Sicherheitsziel (Z-n)Eigenschaft von TrustBridge, die eine oder mehrere Anforderungen erfüllt
Entwurfsgrundsatz (G-n)Regel, die für alle Entscheidungen gilt und aus den Zielen folgt
Entscheidung (E-nn)Einzelne Architekturfestlegung mit geprüften Alternativen und Folgen
AbdeckungZuordnung jedes Sicherheitsziels zu den Entscheidungen, die es tragen

Anforderungen

Herkunft: R = Rechtsvorschrift, T = technische Empfehlung oder Standard, S = Szenario oder Schutzbedarf der Lieferkette. Die Regelwerke sind auf der Seite Grundlagen und Anforderungen erläutert.

IDAnforderungHerkunft
A-01Ein System darf nur unter der Identität seines eigenen Partners auftreten; ein Partner darf keine Identität eines anderen erzeugen könnenS; NIS2 Art. 21 Abs. 2 d
A-02Jede Ausstellung muss auf eine nachweisbare Autorisierung zurückgehenS; ETSI EN 319 411-1; NIS2 Art. 21 Abs. 2 i
A-03CA-Schlüssel müssen gegen Auslesen und Missbrauch geschützt sein, auch gegenüber AdministratorenTR-02102; IT-Grundschutz CON.1; ETSI EN 319 411-1
A-04Der Sperrstatus muss für Gegenstellen verlässlich und auch bei Störungen abrufbar seinRFC 5280; KRITIS-Kundenanforderung; NIS2 Art. 21 Abs. 2 c
A-05Eine Sperrung muss auch bei Ausfall zentraler Komponenten möglich seinNIS2 Art. 21 Abs. 2 b, c
A-06Kryptographische Verfahren müssen dem Stand der Technik entsprechenBSIG § 30; TR-02102
A-07TrustBridge muss den Übergang zu Post-Quanten-Verfahren ermöglichen, ohne klassische Gegenstellen auszuschließenEU-Fahrplan PQC; TR-02102 (hybrid)
A-08Langlebige Vertrauensanker müssen vor Ablauf der Fristen des PQ-Fahrplans quantensicher seinEU-Fahrplan PQC
A-09Daten verschiedener Kunden müssen voneinander getrennt seinDSGVO Art. 32; C5:2026; S
A-10Zugriffe auf die Verwaltung erfordern starke AuthentisierungNIS2 Art. 21 Abs. 2 j; ISO/IEC 27001 A.8.5
A-11Sicherheitsrelevante Ereignisse müssen manipulationserkennbar protokolliert werdenIT-Grundschutz OPS.1.1.5; ISO/IEC 27001 A.8.15; ETSI EN 319 401
A-12Erhebliche Vorfälle, insbesondere eine Kompromittierung von CA-Schlüsseln, müssen erkannt und behandelt werden könnenBSIG § 32; NIS2 Art. 21 Abs. 2 b
A-13Partnersysteme müssen über Standardprotokolle angebunden werden könnenS; RFC 8555, RFC 7030
A-14Gewöhnliche HTTPS-Clients dürfen keine proprietäre Komponente benötigenS
A-15TrustBridge darf keine privaten Schlüssel von Antragstellern erzeugen oder speichernS; Datenminimierung
A-16Personenbezogene Daten in Zertifikaten und Protokollen sind zu minimierenDSGVO Art. 5
A-17Die Software muss nachvollziehbar entwickelt werden; Abhängigkeiten müssen eine geprüfte Herkunft habenNIS2 Art. 21 Abs. 2 e; CRA
A-18Wiederherstellung nach Ausfall darf weder Ausstellungen verlieren noch doppelt ausführenS; IT-Grundschutz CON.3
A-19Die Wurzel der Hierarchie darf durch keinen Online-Angriff erreichbar seinETSI EN 319 411-1; S
A-20Verwaltung und Automatisierung müssen dieselben Regeln durchlaufenS
A-21Vertrauen zwischen Organisationen muss zweiseitig vereinbart, je Richtung festgelegt, nicht über Dritte übertragbar und von jeder Seite allein widerrufbar seinS; NIS2 Art. 21 Abs. 2 d
A-22Verbindungen zwischen Partnern müssen gegen Aufzeichnen und spätere Entschlüsselung geschützt sein, auch wenn eines der eingesetzten Verfahren gebrochen wirdEU-Fahrplan PQC; TR-02102-2; S
A-23Eine gültige Identität darf keine Berechtigung begründen; jede Operation wird von der Zielanwendung gesondert berechtigtNIST SP 800-207; S
A-24Der Betrieb durch einen Dritten darf weder Freigaberechte noch Verfügung über private Schlüssel einschließen; ein Wechsel des Betreibers muss ohne Herausgabe privater Schlüssel möglich seinNIS2 Art. 21 Abs. 2 d; C5:2026; S

Sicherheitsziele

ZielFormulierungAnforderungen
Z-1 EchtheitEin gültiges Zertifikat entsteht nur aus einem autorisierten Auftrag im Namensraum des berechtigten PartnersA-01, A-02, A-15, A-24
Z-2 SchlüsselschutzKein CA-Schlüssel ist außerhalb eines Sicherheitsmoduls verfügbar; jede Nutzung ist nachvollziehbarA-03, A-12, A-19
Z-3 StatusverfügbarkeitEine gültige, aktuelle Sperrliste ist auch bei Ausfall von Datenbank, Verwaltung oder Worker für eine benannte Zeit abrufbarA-04, A-05
Z-4 NachweisbarkeitJede Ausstellung und Sperrung ist gegenüber Dritten belegbar, auch gegen einen Administrator der DatenbankA-02, A-11
Z-5 MandantentrennungKein Kunde sieht oder beeinflusst Daten oder Identitäten eines anderenA-09, A-16
Z-6 ZukunftsfähigkeitDer Wechsel auf PQ-Verfahren ist geplant und ohne Bruch für klassische Gegenstellen möglichA-06, A-07, A-08, A-14
Z-7 BetriebssicherheitAusfälle führen weder zu Doppelausstellung noch zu Verlust; Wiederanlauf ist geübtA-18, A-05
Z-8 BeziehungsgrenzeEine Organisation erreicht bei einer anderen nur, was diese in ihrer Richtung einer Beziehung zugelassen hat, und nur bis zum Widerruf; die Zielanwendung berechtigt jede OperationA-21, A-23
Z-9 VerbindungsschutzDer Verkehr zwischen Partnern bleibt vertraulich, solange das zusätzliche Geheimnis der Schlüsselagenten oder die hybride Schlüsseleinigung ungebrochen istA-22, A-06

Entwurfsgrundsätze

GrundsatzInhaltBegründung
G-1 Kleine VertrauensbasisNur Komponenten, ohne die unberechtigte Ausstellung unmöglich ist, gehören zur VertrauensbasisJede Komponente in der Vertrauensbasis muss mit höchstem Aufwand geschützt und geprüft werden; je weniger, desto glaubwürdiger
G-2 Datenbank ist Eingabe, nicht AutoritätWas ein Dienst aus der Datenbank liest, ist ungeprüfte EingabeDatenbanken werden von vielen administriert, gesichert, wiederhergestellt und migriert; ihr Inhalt ist nicht vertrauenswürdig genug für Ausstellungsentscheidungen
G-3 Autorisierung ist kryptographischEine Freigabe ist eine Signatur, die der Signierende prüftEin Kennzeichen in einer Tabelle kann jeder setzen, der schreiben darf
G-4 Signieren ohne EingangDer signierende Dienst hat keine eingehende Verbindung und holt sich seine ArbeitEin Angreifer erreicht ihn nicht unmittelbar, sondern nur über Aufträge, die er selbst prüft
G-5 Status vor FunktionDie Statusauskunft ist robuster ausgelegt als die AusstellungEine fehlende Ausstellung verzögert, eine fehlende Sperrung schadet
G-6 Identität aus der KetteSicherheitsrelevante Identität kommt aus der Zertifikatskette und Namensbeschränkungen, nie aus beschreibenden FeldernBeschreibende Felder werden von Gegenstellen uneinheitlich ausgewertet; die Pfadprüfung nach RFC 5280 ist genormt
G-7 Standards nach außenExterne Schnittstellen folgen Standards unverändert; eigene Schnittstellen nur, wo es keinen Standard gibtInteroperabilität, Prüfbarkeit, keine Abhängigkeit von eigenen Clients
G-8 Kein stiller RückfallJedes Ausweichen auf ein schwächeres Verfahren ist eine bewusste, protokollierte EntscheidungEin stiller Rückfall auf klassische Verfahren macht PQ-Schutz wertlos, ohne dass es auffällt
G-9 Vertrauen ist bilateralJede Organisation entscheidet selbst, wem sie wofür vertraut; Anerkennung wirkt nur in der Beziehung, in der sie ausgesprochen wurdeVertrauen, das sich über Ketten fortsetzt, entzieht sich der Kontrolle derer, die es tragen
G-10 Identität ist keine BerechtigungTrustBridge liefert geprüfte Identität; Rechte vergibt die ZielanwendungEin Zertifikat sagt, wer spricht, nicht, was erlaubt ist
G-11 Geheimnisse bleiben am EndpunktSitzungsgeheimnisse entstehen und enden auf den beiden beteiligten Rechnern; kein zentraler Dienst kennt sieEin Dienst mit allen Geheimnissen wäre das lohnendste Angriffsziel

Entscheidungen

Jede Entscheidung nennt die geprüften Alternativen und die Folgen. „Bewertung“ hält fest, wo eine Entscheidung aus Prüfersicht Schwächen hat.

E-01 Signatur in einem eigenen CA-Worker ohne eingehende Verbindung

Entscheidung. Nur der CA-Worker signiert. Er läuft nie im selben Prozess oder unter demselben Betriebssystemkonto wie ein Dienst mit HTTP-Eingang und hat keine eingehende Netzverbindung. Er liest Aufträge, prüft sie gegen ein lokales Regelwerk und signiert im Sicherheitsmodul.

AlternativeWarum nicht
Signatur im Webdienst, der den Antrag annimmtJede Schwachstelle im Webdienst wird zur Ausstellungsfähigkeit
Signaturdienst mit eingehender Schnittstelle (etwa REST)Angreifbare Oberfläche direkt an der Vertrauensbasis; Authentisierung des Aufrufers würde selbst sicherheitskritisch
Fertige CA-Software einbindenIhr Regelwerk ist nicht das von TrustBridge; die Garantien würden von fremder Konfiguration abhängen

Folgen. Ausstellung ist asynchron: Ein Antrag erzeugt einen Auftrag, das Zertifikat entsteht später. Schnittstellen dürfen nie auf die Signatur warten. Erfüllt: Z-1, Z-2 (G-1, G-4).

E-02 Datenbank außerhalb der Vertrauensbasis; lokales Regelwerk und Register

Entscheidung. Was ausgestellt werden darf, steht im lokalen Regelwerk des Workers (Datei auf dessen Host): zugelassene CAs je Profilklasse, Freigeber mit öffentlichen Schlüsseln, Laufzeiten, erlaubte Erweiterungen. Was ausgestellt und gesperrt wurde, steht in seinem lokalen, nur anfügbaren Register. Die Datenbank enthält Aufträge und Projektionen.

AlternativeWarum nicht
Datenbank als Autorität mit signierten DatensätzenVerschiebt das Problem: Wer signiert die Datensätze, und wer prüft?
Regeln in der Datenbank, Worker vertraut ihnenEin Datenbankadministrator könnte sich selbst zum Freigeber machen

Folgen. Änderungen am Regelwerk sind ein Betriebsvorgang am Worker-Host, keine Klickaktion in der Verwaltung. Das Register muss gesichert und nach einer Wiederherstellung mit der Datenbank abgeglichen werden. Bewertung: Das Register wird zur einzigen Wahrheit über Ausstellung und Sperrung; sein Verlust wäre schwerwiegend. Daher Sicherung mit RPO nahe null und externer Anker des Kettenkopfs (siehe E-14). Erfüllt: Z-1, Z-4 (G-2).

E-03 Freigabe als Signatur einer Person

Entscheidung. Ein manueller Auftrag wird freigegeben, indem eine im Regelwerk eingetragene Person den Hash des Auftrags mit ihrem persönlichen Schlüssel signiert. Standard ist eine Person, die nicht der Antragsteller ist; sicherheitsrelevante Profilklassen verlangen zwei verschiedene Personen. Automatische Profilklassen verlangen stattdessen eine Bestätigung (Attestierung) des Enrollments mit dessen Dienstschlüssel.

AlternativeWarum nicht
Freigabe als Statuswechsel in der Datenbankjeder mit Schreibrecht könnte freigeben
Freigabe nach Anmeldung an der Verwaltungdie Verwaltung würde Teil der Vertrauensbasis

Bewertung. Die Regel „Antragsteller ist nicht Freigeber“ beruht bei einer einzelnen Freigabe auf einer Angabe, die der Worker nicht prüfen kann: Wer Verwaltung oder Datenbank kontrolliert und zugleich Freigeber ist, kann einen Antrag unter fremdem Namen einstellen und selbst freigeben. Die Aufgabentrennung ist kryptographisch belastbar erst mit zwei Freigeber-Signaturen. Für automatische Klassen gehört das Enrollment mit seinem Dienstschlüssel zur Vertrauensbasis – deshalb sind diese Klassen auf kurze Laufzeiten und den Namensraum des Partners beschränkt. Erfüllt: Z-1, Z-4 (G-3).

E-04 Unveränderlicher Ausstellungsauftrag

Entscheidung. Ein Auftrag ist ein vollständig aufgelöster Schnappschuss aller sicherheitsrelevanten Inhalte des künftigen Zertifikats, einmal als UTF-8-JSON erzeugt und danach byte-genau gespeichert, übertragen und signiert. Seine Kennung ist der SHA-256 über diese Bytes. Die Seriennummer erzeugt der Worker (mindestens 64 Bit Zufall).

AlternativeWarum nicht
Auftrag verweist auf ein Profil, der Worker leitet abzwischen Freigabe und Ausstellung könnte das Profil geändert werden; freigegeben wäre nicht, was ausgestellt wird
Neu-Serialisierung an jeder Stationverschiedene Serialisierer ergeben verschiedene Bytes und damit verschiedene Hashes

Folgen. Was eine Person freigibt, ist bitgenau das, was ausgestellt wird. Die Verwaltungsanwendung muss den Auftrag aus genau den signierten Bytes anzeigen. Erfüllt: Z-1.

E-05 Partner = ausstellende CA mit Namensbeschränkung

Entscheidung. Jeder Partner hat mindestens eine eigene ausstellende CA, deren Zertifikat per nameConstraints (kritisch) seinen DNS-Namensraum festlegt. Ein System ist genau ein dNSName darin. Subject, CN, O und eigene OIDs sind nie sicherheitsrelevant; andere SAN-Arten sind nur ausstellbar, wenn das CA-Zertifikat sie ebenfalls beschränkt.

AlternativeWarum nicht
Partner im Feld O oder in einer eigenen ErweiterungGegenstellen werten das uneinheitlich aus; kein genormter Durchsetzungsmechanismus
Eine gemeinsame CA für alle PartnerJede Fehlausstellung trifft alle; keine Trennung in der Kette

Folgen. Die letzte Verteidigungslinie liegt bei der prüfenden Gegenstelle: Sie muss nameConstraints durchsetzen. Daraus folgt der Prüfer-Vertrag. Bewertung: Nicht jede TLS-Bibliothek setzt Namensbeschränkungen vollständig durch; der Prüfer-Vertrag muss in Partnerverträge eingehen und mit Testzertifikaten überprüfbar sein. Erfüllt: Z-1, Z-5 (G-6).

E-06 Vorab erzeugte Sperrlisten statt OCSP

Entscheidung. Status wird über Sperrlisten (CRL) veröffentlicht, die der Worker vorab erzeugt: Gültigkeit 72 Stunden, neu alle 6 Stunden und sofort nach jeder Sperrung; CRL-Nummer streng steigend aus dem Register. Delta-Sperrlisten und OCSP werden nicht angeboten.

AlternativeWarum nicht
OCSP mit Signatur im AnfragepfadSignierschlüssel an der exponiertesten Stelle; widerspricht G-4
OCSP mit vorab erzeugten Antwortenzusätzlicher delegierter Schlüssel je CA ohne Gewinn gegenüber einer Sperrliste, die der TLS-Adapter ohnehin im Takt lädt
Kurze Laufzeiten ohne Sperrungfür Systeme mit Laufzeiten von Monaten nicht ausreichend

Folgen. Zwischen Sperrung und Kenntnis der Gegenstelle liegen bis zu sechs Stunden (Ladetakt). Der Puffer von 66 Stunden (Gültigkeit minus Takt) ist die Zeit, die der Betrieb zum Wiederherstellen eines ausgefallenen Workers hat. Erfüllt: Z-3 (G-4, G-5).

E-07 Zwei Veröffentlichungswege; Verteilung prüft Signaturen

Entscheidung. Sperrlisten erreichen die Verteilung über die Datenbank und über einen zweiten Weg an ihr vorbei. Die Verteilung besitzt keinen Schlüssel, prüft jede Signatur und liefert die höchste gültige CRL-Nummer aus. Gesperrt werden kann auch an der Konsole des Worker-Hosts.

Alternative: nur ein Weg über die Datenbank – verworfen, weil ein Datenbankausfall dann nach spätestens 72 Stunden jede Prüfung scheitern ließe und niemand sperren könnte. Erfüllt: Z-3 (G-5).

E-08 Hybrid als Alternativsignatur im selben Zertifikat

Entscheidung. Ein hybrides Zertifikat trägt einen klassischen Subjektschlüssel und einen ML-DSA-Schlüssel (subjectAltPublicKeyInfo, 2.5.29.72); die CA signiert mit ML-DSA in altSignatureValue (2.5.29.74) und danach klassisch über den gesamten signierten Teil. Die Erweiterungen sind nicht kritisch.

AlternativeBewertung
Parallele Ketten (ein klassisches und ein PQ-Zertifikat je System)doppelte Verwaltung, Gegenstellen müssen zwei Ketten verknüpfen
Composite-Signaturen nach IETF-Entwurfuntrennbare Bindung beider Signaturen; klassische Prüfer kennen den Algorithmus aber nicht und lehnen ab
Nur ML-DSAschließt klassische Gegenstellen aus; widerspricht der hybriden Empfehlung des BSI

Bewertung. Die Alternativsignatur ist trennbar: Wer künftig die klassische Signatur fälschen kann, kann ein Zertifikat ohne PQ-Erweiterungen erzeugen. Schutz besteht deshalb nur, wenn die Gegenstelle die Alternativsignatur verlangt und ein fehlendes Glied als ungültig wertet (Punkt 9 des Prüfer-Vertrags, kein stiller Rückfall nach G-8). Erfüllt: Z-6.

E-09 CA-Schlüssel nur im Sicherheitsmodul, auch ML-DSA

Entscheidung. CA-Schlüssel entstehen im Sicherheitsmodul und bleiben dort, nicht exportierbar, klassisch wie ML-DSA. Es gibt keinen Software-Schlüssel für eine CA, auch nicht übergangsweise. Ein Modul ohne nicht exportierbares ML-DSA ist nicht zulässig. Der Worker prüft beim Start Fingerabdruck und Nicht-Exportierbarkeit; ein Schlüssel gehört zu genau einer CA.

Alternative: ML-DSA vorübergehend in Software – verworfen, weil ein einmal exportierbarer Schlüssel nicht nachträglich vertrauenswürdig wird. Erfüllt: Z-2.

E-10 Offline-Wurzel mit Zeremonie

Entscheidung. Die Wurzel-CA ist dauerhaft offline. Sie signiert ausstellende CAs nur in einer Zeremonie mit benannten Rollen. Was sie signiert, stammt nie aus dem Online-System: Schlüssel und Namensraum werden über einen zweiten Kanal bestätigt; über die Grenze gehen nur abschließend aufgezählte Artefakte. Erfüllt: Z-2 (A-19).

E-11 Kryptographie-Grundlage

Entscheidung. In der Zertifizierungsstelle kommen Post-Quanten-Verfahren über einen gemeinsamen .NET-Baustein aus OpenSSL (ab 3.5); klassische Verfahren (RSA, ECDSA, AES, Hashes, ASN.1, X.509-Typen) bleiben bei der Kryptographie des .NET-Frameworks. Die Endpunktkomponenten sind eigenständige native Programme mit einer TLS-Bibliothek, die RFC 9973 unterstützt.

AlternativeBewertung
PQ-Typen von .NET 10würden Altanwendungen zu einem Neuschreiben zwingen; der gemeinsame Baustein bietet dieselben Signaturen wie die Framework-Kryptographie und macht bestehende Anwendungen schrittweise PQ-fähig
Alles über OpenSSL, auch klassischkein Sicherheitsgewinn: unter Linux rechnet .NET klassisch ohnehin über OpenSSL, unter Windows über CNG
Dieselbe Grundlage auch für die Endpunktkomponentendie Kryptographie der Zertifizierungsstelle bietet keine externen PSKs nach RFC 9973; eine Laufzeitumgebung auf jedem Partnerrechner wäre zusätzlicher Installations- und Pflegeaufwand

Erfüllt: Z-6, A-06.

E-12 Verwaltung als Access-Anwendung ohne Datenbankverbindung

Entscheidung. Die Verwaltung bedienen die Mitarbeiter einer Organisation und ihres Betriebspartners mit einer Access-Anwendung, die ausschließlich die Verwaltungs-API über HTTPS anspricht: Listen als OData-v4-Mengen über einen ODBC-Treiber, der nur HTTP spricht, Befehle über eine VBA-Klasse. Eine Datenbankverbindung aus dem Client ist ausgeschlossen.

AlternativeWarum nicht
Access mit direkter DatenbankanbindungBerechtigung und Prüfung lägen im Client; Umgehung des Audits
Web-Oberfläche als Verwaltungzwei Verwaltungen verdoppeln den Prüfaufwand. Partner mit einer Partner-CA nutzen das Partnerportal, das dieselbe API mit einem Sichtbereich je Partner verwendet

Erfüllt: Z-5, A-10, A-20.

E-13 Gemeinsame fachliche API und Protokolladapter

Entscheidung. Partnersysteme sprechen Standardprotokolle (ACME, EST), deren Adapter das Protokoll vollständig umsetzen und fachliche Entscheidungen an einen gemeinsamen Kern delegieren. Verwaltung und Automatisierung nutzen dieselbe fachliche API (OData v4 mit Aktionen) und dieselben Rechte.

Erfüllt: A-13, A-20 (G-7).

E-14 Drei Protokollierungsebenen mit externem Anker

Entscheidung. Betriebsprotokoll (ohne Beweiswert), Sicherheitsaudit in der Datenbank (je Mandant verkettet, laufend extern kopiert) und manipulationsnachweisendes Register von Worker und Wurzel. Kettenköpfe gehen periodisch an einen nur anfügbaren Speicher außerhalb von Datenbank und Worker-Host.

Alternative: signierte Kettenköpfe mit einem eigenen Schlüssel – verworfen, weil ein nur anfügbarer externer Speicher dasselbe ohne zusätzlichen Schlüssel leistet. Erfüllt: Z-4.

E-15 Mandantentrennung in zwei Linien

Entscheidung. Fachliche Fremdschlüssel tragen den Mandanten; zusätzlich filtert Row-Level Security beim Lesen. Personen erhalten benannte Sichtbereiche (alle Mandanten, eine Gruppe, ein Mandant), damit sowohl der Support mit protokollierter Einsicht als auch ein internes Berechtigungsmodell einer Lieferkette abbildbar sind. Erfüllt: Z-5.

E-16 Produktgrenze

Entscheidung. WKL TrustBridge umfasst die Zertifizierungsstelle jeder Organisation, die bilateralen Vertrauensbeziehungen, die Schlüsselagenten mit lokalem Schlüsselvermittler, den TLS-Adapter und die Anbindung an Zielanwendungen wie den Database Gateway. Nicht dazu gehören Berechtigungen in den Zielanwendungen, Workload-Identitäten nach SPIFFE und Anmeldedienste für Personen.

Begründung. Die Zertifizierungsstelle allein liefert Identitäten, aber keine Zusammenarbeit: Zwischen Organisationen braucht es die Beziehung, die Durchsetzung an der Verbindung und den Schutz des Verkehrs. Die Sicherheitsregeln der Zertifizierungsstelle bleiben dabei unverändert: Sie erzeugt keine Schlüssel für andere und kennt kein Sitzungsgeheimnis (G-11). SPIFFE-Identitäten sind URI-Namen, die das Identitätsmodell (genau ein DNS-Name je System) nicht vorsieht. Erfüllt: Z-8, Z-9.

E-17 Bilaterale Föderation über signierte Vertrauensbündel

Entscheidung. Organisationen erkennen Vertrauensanker der Gegenseite je Beziehung an. Die freigegebene Beziehung erreicht TLS-Adapter und Schlüsselagenten als vom CA-Worker der Organisation signiertes Vertrauensbündel mit steigender Nummer und begrenzter Laufzeit.

AlternativeWarum nicht
Gemeinsame Wurzel aller Teilnehmerein Betreiber der Wurzel kontrolliert alle; ein Austritt hängt von ihm ab
Kreuzzertifikate zwischen den WurzelnVertrauen setzt sich über Ketten fort; A vertraut C, sobald B ein Kreuzzertifikat für C ausstellt
Bridge-CAwie Kreuzzertifikate, zusätzlich eine zentrale Stelle
Liste vertrauter Anker in der Datenbankwer die Datenbank beherrscht, schleust Anker ein

Folgen. Jede Organisation pflegt ihre Beziehungen selbst; neue Partner brauchen eine Vereinbarung mit jeder Organisation, mit der sie arbeiten. Erfüllt: Z-8 (G-2, G-9).

E-18 Zusätzliches Geheimnis als externer PSK nach RFC 9973

Entscheidung. Schlüsselagenten vereinbaren über ML-KEM, authentisiert mit ML-DSA-Agentenzertifikaten, ein Geheimnis je Beziehung und Rechnerpaar. Der TLS-Adapter bringt es als externen PSK mit der Erweiterung tls_cert_with_extern_psk (RFC 9973) in den Handshake von TLS 1.3 ein, im Modus psk_dhe_ke mit hybrider Gruppe und gegenseitiger Zertifikatsauthentisierung.

AlternativeWarum nicht
Nur hybride Gruppe in TLSein einziges Protokoll, eine einzige Implementierung, kein Bezug zur Beziehung; bleibt Teil der Lösung, aber nicht allein
Eigener verschlüsselter Tunnel neben TLSzweiter Transportweg mit eigener Konfiguration und eigenen Netzregeln; bestehende TLS-Anwendungen gewinnen nichts
IPsec mit Post-Quantum Preshared Keys (RFC 9867)Schutz auf Netzebene ohne Bezug zur Identität des Dienstes; verlangt Netzänderungen bei beiden Organisationen
Eigene Änderung des TLS-Protokollsnicht interoperabel und nicht prüfbar gegen einen Standard

Bewertung. RFC 9973 wertet den PSK ausdrücklich nicht als Authentisierung. Die Authentisierung bleibt bei den hybriden Zertifikaten (E-08); das zusätzliche Geheimnis stärkt die Vertraulichkeit und bindet die Verbindung an die Beziehung. Erfüllt: Z-9 (G-8, G-11).

E-19 Lokaler Schlüsselvermittler

Entscheidung. Das Geheimnis gelangt vom Schlüsselagenten über einen Schlüsselvermittler auf demselben Rechner zum TLS-Adapter. Es verlässt den Rechner nie und wird nicht auf Datenträger geschrieben.

Alternative: zentraler Schlüsseldienst, der Geheimnisse an Endpunkte verteilt – verworfen, weil er alle Verbindungen kennen würde und damit die Vertrauensbasis um ein Online-Ziel mit höchstem Wert erweiterte. Erfüllt: Z-9 (G-1, G-11).

E-20 Erneuerung durch Verbindungsrotation

Entscheidung. TLS 1.3 nimmt ein neues externes Geheimnis nur beim Verbindungsaufbau auf. Der TLS-Adapter ersetzt deshalb jede Verbindung, sobald sie die in der Beziehung festgelegte Höchstdauer erreicht, durch eine neue mit dem aktuellen Geheimnis, bevor die alte endet. Sitzungswiederaufnahme ist für Beziehungsverbindungen abgeschaltet.

AlternativeWarum nicht
KeyUpdate in der bestehenden Verbindungleitet nur aus dem bisherigen Verkehrsgeheimnis ab, bringt kein frisches Material
Erneuerung der Schlüsselanteile innerhalb der Verbindung nach dem IETF-Entwurf Extended Key Updatekein Standard; nimmt keinen externen PSK auf
Unbegrenzt lange Verbindungenein Geheimnis schützt dann beliebig viel Verkehr über beliebig lange Zeit

Erfüllt: Z-9.

E-21 Betrieb ohne Schlüsselbesitz

Entscheidung. Im Modell Managed betreibt ein Betriebspartner die Installation einer Organisation. Freigeber und Verwahrer sind ausschließlich Personen der Organisation; CA-Schlüssel liegen in einem Sicherheitsmodul oder einer Partition, die nur dieser Organisation zugeordnet ist. Ein Wechsel des Betreibers verläuft über eine neue CA-Generation, nicht über einen Schlüsselexport.

Alternative: Betriebspartner als Freigeber im Auftrag – verworfen, weil er dann im Namensraum der Organisation ausstellen könnte, ohne dass sie mitwirkt. Erfüllt: Z-1, Z-2.

Abdeckung

ZielEntscheidungen
Z-1 EchtheitE-01, E-02, E-03, E-04, E-05, E-21
Z-2 SchlüsselschutzE-01, E-09, E-10, E-21
Z-3 StatusverfügbarkeitE-06, E-07
Z-4 NachweisbarkeitE-02, E-03, E-14
Z-5 MandantentrennungE-05, E-12, E-15
Z-6 ZukunftsfähigkeitE-08, E-09, E-11
Z-7 BetriebssicherheitE-02, E-07
Z-8 BeziehungsgrenzeE-16, E-17
Z-9 VerbindungsschutzE-16, E-18, E-19, E-20

Was diese Seite nicht belegt

  • Keine Wirksamkeit. Ob eine Entscheidung ihr Ziel erreicht, belegt das Nachweisverfahren der zugehörigen Zusage auf der Seite Sicherheitszusagen.
  • Keine Vollständigkeit der Anforderungen. Die Anforderungen stammen aus den Regelwerken und Szenarien auf der Seite Grundlagen und Anforderungen, nicht aus jeder denkbaren Pflicht eines Kunden.
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