Architekturableitung
Zusammenfassung. Diese Seite leitet die Architektur von WKL TrustBridge aus den Anforderungen ab. Sie geht in vier Schritten vor: Anforderungen mit ihrer Herkunft, daraus abgeleitete Sicherheitsziele, daraus folgende Entwurfsgrundsätze und schließlich die einzelnen Architekturentscheidungen mit den geprüften Alternativen und ihren Folgen. Wo eine Entscheidung aus Prüfersicht eine Schwäche hat, steht das ausdrücklich dabei, zusammen mit dem Ausgleich.
graph TD R[Regelwerke<br/>und Szenarien] --> A[Anforderungen<br/>A-01 bis A-24] A --> Z[Sicherheitsziele<br/>Z-1 bis Z-9] Z --> G[Entwurfsgrundsätze<br/>G-1 bis G-11] G --> E[Entscheidungen<br/>E-01 bis E-21] E --> K[Komponenten und Abläufe] E --> N[Nachweise] classDef s fill:#deecf9,stroke:#0078d4,color:#201f1e class R,A,Z,G,E,K,N s
Begriffe
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Anforderung (A-nn) | Pflicht aus Rechtsvorschrift, technischer Empfehlung oder Szenario, mit Herkunft |
| Sicherheitsziel (Z-n) | Eigenschaft von TrustBridge, die eine oder mehrere Anforderungen erfüllt |
| Entwurfsgrundsatz (G-n) | Regel, die für alle Entscheidungen gilt und aus den Zielen folgt |
| Entscheidung (E-nn) | Einzelne Architekturfestlegung mit geprüften Alternativen und Folgen |
| Abdeckung | Zuordnung jedes Sicherheitsziels zu den Entscheidungen, die es tragen |
Anforderungen
Herkunft: R = Rechtsvorschrift, T = technische Empfehlung oder Standard, S = Szenario oder Schutzbedarf der Lieferkette. Die Regelwerke sind auf der Seite Grundlagen und Anforderungen erläutert.
| ID | Anforderung | Herkunft |
|---|---|---|
| A-01 | Ein System darf nur unter der Identität seines eigenen Partners auftreten; ein Partner darf keine Identität eines anderen erzeugen können | S; NIS2 Art. 21 Abs. 2 d |
| A-02 | Jede Ausstellung muss auf eine nachweisbare Autorisierung zurückgehen | S; ETSI EN 319 411-1; NIS2 Art. 21 Abs. 2 i |
| A-03 | CA-Schlüssel müssen gegen Auslesen und Missbrauch geschützt sein, auch gegenüber Administratoren | TR-02102; IT-Grundschutz CON.1; ETSI EN 319 411-1 |
| A-04 | Der Sperrstatus muss für Gegenstellen verlässlich und auch bei Störungen abrufbar sein | RFC 5280; KRITIS-Kundenanforderung; NIS2 Art. 21 Abs. 2 c |
| A-05 | Eine Sperrung muss auch bei Ausfall zentraler Komponenten möglich sein | NIS2 Art. 21 Abs. 2 b, c |
| A-06 | Kryptographische Verfahren müssen dem Stand der Technik entsprechen | BSIG § 30; TR-02102 |
| A-07 | TrustBridge muss den Übergang zu Post-Quanten-Verfahren ermöglichen, ohne klassische Gegenstellen auszuschließen | EU-Fahrplan PQC; TR-02102 (hybrid) |
| A-08 | Langlebige Vertrauensanker müssen vor Ablauf der Fristen des PQ-Fahrplans quantensicher sein | EU-Fahrplan PQC |
| A-09 | Daten verschiedener Kunden müssen voneinander getrennt sein | DSGVO Art. 32; C5:2026; S |
| A-10 | Zugriffe auf die Verwaltung erfordern starke Authentisierung | NIS2 Art. 21 Abs. 2 j; ISO/IEC 27001 A.8.5 |
| A-11 | Sicherheitsrelevante Ereignisse müssen manipulationserkennbar protokolliert werden | IT-Grundschutz OPS.1.1.5; ISO/IEC 27001 A.8.15; ETSI EN 319 401 |
| A-12 | Erhebliche Vorfälle, insbesondere eine Kompromittierung von CA-Schlüsseln, müssen erkannt und behandelt werden können | BSIG § 32; NIS2 Art. 21 Abs. 2 b |
| A-13 | Partnersysteme müssen über Standardprotokolle angebunden werden können | S; RFC 8555, RFC 7030 |
| A-14 | Gewöhnliche HTTPS-Clients dürfen keine proprietäre Komponente benötigen | S |
| A-15 | TrustBridge darf keine privaten Schlüssel von Antragstellern erzeugen oder speichern | S; Datenminimierung |
| A-16 | Personenbezogene Daten in Zertifikaten und Protokollen sind zu minimieren | DSGVO Art. 5 |
| A-17 | Die Software muss nachvollziehbar entwickelt werden; Abhängigkeiten müssen eine geprüfte Herkunft haben | NIS2 Art. 21 Abs. 2 e; CRA |
| A-18 | Wiederherstellung nach Ausfall darf weder Ausstellungen verlieren noch doppelt ausführen | S; IT-Grundschutz CON.3 |
| A-19 | Die Wurzel der Hierarchie darf durch keinen Online-Angriff erreichbar sein | ETSI EN 319 411-1; S |
| A-20 | Verwaltung und Automatisierung müssen dieselben Regeln durchlaufen | S |
| A-21 | Vertrauen zwischen Organisationen muss zweiseitig vereinbart, je Richtung festgelegt, nicht über Dritte übertragbar und von jeder Seite allein widerrufbar sein | S; NIS2 Art. 21 Abs. 2 d |
| A-22 | Verbindungen zwischen Partnern müssen gegen Aufzeichnen und spätere Entschlüsselung geschützt sein, auch wenn eines der eingesetzten Verfahren gebrochen wird | EU-Fahrplan PQC; TR-02102-2; S |
| A-23 | Eine gültige Identität darf keine Berechtigung begründen; jede Operation wird von der Zielanwendung gesondert berechtigt | NIST SP 800-207; S |
| A-24 | Der Betrieb durch einen Dritten darf weder Freigaberechte noch Verfügung über private Schlüssel einschließen; ein Wechsel des Betreibers muss ohne Herausgabe privater Schlüssel möglich sein | NIS2 Art. 21 Abs. 2 d; C5:2026; S |
Sicherheitsziele
| Ziel | Formulierung | Anforderungen |
|---|---|---|
| Z-1 Echtheit | Ein gültiges Zertifikat entsteht nur aus einem autorisierten Auftrag im Namensraum des berechtigten Partners | A-01, A-02, A-15, A-24 |
| Z-2 Schlüsselschutz | Kein CA-Schlüssel ist außerhalb eines Sicherheitsmoduls verfügbar; jede Nutzung ist nachvollziehbar | A-03, A-12, A-19 |
| Z-3 Statusverfügbarkeit | Eine gültige, aktuelle Sperrliste ist auch bei Ausfall von Datenbank, Verwaltung oder Worker für eine benannte Zeit abrufbar | A-04, A-05 |
| Z-4 Nachweisbarkeit | Jede Ausstellung und Sperrung ist gegenüber Dritten belegbar, auch gegen einen Administrator der Datenbank | A-02, A-11 |
| Z-5 Mandantentrennung | Kein Kunde sieht oder beeinflusst Daten oder Identitäten eines anderen | A-09, A-16 |
| Z-6 Zukunftsfähigkeit | Der Wechsel auf PQ-Verfahren ist geplant und ohne Bruch für klassische Gegenstellen möglich | A-06, A-07, A-08, A-14 |
| Z-7 Betriebssicherheit | Ausfälle führen weder zu Doppelausstellung noch zu Verlust; Wiederanlauf ist geübt | A-18, A-05 |
| Z-8 Beziehungsgrenze | Eine Organisation erreicht bei einer anderen nur, was diese in ihrer Richtung einer Beziehung zugelassen hat, und nur bis zum Widerruf; die Zielanwendung berechtigt jede Operation | A-21, A-23 |
| Z-9 Verbindungsschutz | Der Verkehr zwischen Partnern bleibt vertraulich, solange das zusätzliche Geheimnis der Schlüsselagenten oder die hybride Schlüsseleinigung ungebrochen ist | A-22, A-06 |
Entwurfsgrundsätze
| Grundsatz | Inhalt | Begründung |
|---|---|---|
| G-1 Kleine Vertrauensbasis | Nur Komponenten, ohne die unberechtigte Ausstellung unmöglich ist, gehören zur Vertrauensbasis | Jede Komponente in der Vertrauensbasis muss mit höchstem Aufwand geschützt und geprüft werden; je weniger, desto glaubwürdiger |
| G-2 Datenbank ist Eingabe, nicht Autorität | Was ein Dienst aus der Datenbank liest, ist ungeprüfte Eingabe | Datenbanken werden von vielen administriert, gesichert, wiederhergestellt und migriert; ihr Inhalt ist nicht vertrauenswürdig genug für Ausstellungsentscheidungen |
| G-3 Autorisierung ist kryptographisch | Eine Freigabe ist eine Signatur, die der Signierende prüft | Ein Kennzeichen in einer Tabelle kann jeder setzen, der schreiben darf |
| G-4 Signieren ohne Eingang | Der signierende Dienst hat keine eingehende Verbindung und holt sich seine Arbeit | Ein Angreifer erreicht ihn nicht unmittelbar, sondern nur über Aufträge, die er selbst prüft |
| G-5 Status vor Funktion | Die Statusauskunft ist robuster ausgelegt als die Ausstellung | Eine fehlende Ausstellung verzögert, eine fehlende Sperrung schadet |
| G-6 Identität aus der Kette | Sicherheitsrelevante Identität kommt aus der Zertifikatskette und Namensbeschränkungen, nie aus beschreibenden Feldern | Beschreibende Felder werden von Gegenstellen uneinheitlich ausgewertet; die Pfadprüfung nach RFC 5280 ist genormt |
| G-7 Standards nach außen | Externe Schnittstellen folgen Standards unverändert; eigene Schnittstellen nur, wo es keinen Standard gibt | Interoperabilität, Prüfbarkeit, keine Abhängigkeit von eigenen Clients |
| G-8 Kein stiller Rückfall | Jedes Ausweichen auf ein schwächeres Verfahren ist eine bewusste, protokollierte Entscheidung | Ein stiller Rückfall auf klassische Verfahren macht PQ-Schutz wertlos, ohne dass es auffällt |
| G-9 Vertrauen ist bilateral | Jede Organisation entscheidet selbst, wem sie wofür vertraut; Anerkennung wirkt nur in der Beziehung, in der sie ausgesprochen wurde | Vertrauen, das sich über Ketten fortsetzt, entzieht sich der Kontrolle derer, die es tragen |
| G-10 Identität ist keine Berechtigung | TrustBridge liefert geprüfte Identität; Rechte vergibt die Zielanwendung | Ein Zertifikat sagt, wer spricht, nicht, was erlaubt ist |
| G-11 Geheimnisse bleiben am Endpunkt | Sitzungsgeheimnisse entstehen und enden auf den beiden beteiligten Rechnern; kein zentraler Dienst kennt sie | Ein Dienst mit allen Geheimnissen wäre das lohnendste Angriffsziel |
Entscheidungen
Jede Entscheidung nennt die geprüften Alternativen und die Folgen. „Bewertung“ hält fest, wo eine Entscheidung aus Prüfersicht Schwächen hat.
E-01 Signatur in einem eigenen CA-Worker ohne eingehende Verbindung
Entscheidung. Nur der CA-Worker signiert. Er läuft nie im selben Prozess oder unter demselben Betriebssystemkonto wie ein Dienst mit HTTP-Eingang und hat keine eingehende Netzverbindung. Er liest Aufträge, prüft sie gegen ein lokales Regelwerk und signiert im Sicherheitsmodul.
| Alternative | Warum nicht |
|---|---|
| Signatur im Webdienst, der den Antrag annimmt | Jede Schwachstelle im Webdienst wird zur Ausstellungsfähigkeit |
| Signaturdienst mit eingehender Schnittstelle (etwa REST) | Angreifbare Oberfläche direkt an der Vertrauensbasis; Authentisierung des Aufrufers würde selbst sicherheitskritisch |
| Fertige CA-Software einbinden | Ihr Regelwerk ist nicht das von TrustBridge; die Garantien würden von fremder Konfiguration abhängen |
Folgen. Ausstellung ist asynchron: Ein Antrag erzeugt einen Auftrag, das Zertifikat entsteht später. Schnittstellen dürfen nie auf die Signatur warten. Erfüllt: Z-1, Z-2 (G-1, G-4).
E-02 Datenbank außerhalb der Vertrauensbasis; lokales Regelwerk und Register
Entscheidung. Was ausgestellt werden darf, steht im lokalen Regelwerk des Workers (Datei auf dessen Host): zugelassene CAs je Profilklasse, Freigeber mit öffentlichen Schlüsseln, Laufzeiten, erlaubte Erweiterungen. Was ausgestellt und gesperrt wurde, steht in seinem lokalen, nur anfügbaren Register. Die Datenbank enthält Aufträge und Projektionen.
| Alternative | Warum nicht |
|---|---|
| Datenbank als Autorität mit signierten Datensätzen | Verschiebt das Problem: Wer signiert die Datensätze, und wer prüft? |
| Regeln in der Datenbank, Worker vertraut ihnen | Ein Datenbankadministrator könnte sich selbst zum Freigeber machen |
Folgen. Änderungen am Regelwerk sind ein Betriebsvorgang am Worker-Host, keine Klickaktion in der Verwaltung. Das Register muss gesichert und nach einer Wiederherstellung mit der Datenbank abgeglichen werden. Bewertung: Das Register wird zur einzigen Wahrheit über Ausstellung und Sperrung; sein Verlust wäre schwerwiegend. Daher Sicherung mit RPO nahe null und externer Anker des Kettenkopfs (siehe E-14). Erfüllt: Z-1, Z-4 (G-2).
E-03 Freigabe als Signatur einer Person
Entscheidung. Ein manueller Auftrag wird freigegeben, indem eine im Regelwerk eingetragene Person den Hash des Auftrags mit ihrem persönlichen Schlüssel signiert. Standard ist eine Person, die nicht der Antragsteller ist; sicherheitsrelevante Profilklassen verlangen zwei verschiedene Personen. Automatische Profilklassen verlangen stattdessen eine Bestätigung (Attestierung) des Enrollments mit dessen Dienstschlüssel.
| Alternative | Warum nicht |
|---|---|
| Freigabe als Statuswechsel in der Datenbank | jeder mit Schreibrecht könnte freigeben |
| Freigabe nach Anmeldung an der Verwaltung | die Verwaltung würde Teil der Vertrauensbasis |
Bewertung. Die Regel „Antragsteller ist nicht Freigeber“ beruht bei einer einzelnen Freigabe auf einer Angabe, die der Worker nicht prüfen kann: Wer Verwaltung oder Datenbank kontrolliert und zugleich Freigeber ist, kann einen Antrag unter fremdem Namen einstellen und selbst freigeben. Die Aufgabentrennung ist kryptographisch belastbar erst mit zwei Freigeber-Signaturen. Für automatische Klassen gehört das Enrollment mit seinem Dienstschlüssel zur Vertrauensbasis – deshalb sind diese Klassen auf kurze Laufzeiten und den Namensraum des Partners beschränkt. Erfüllt: Z-1, Z-4 (G-3).
E-04 Unveränderlicher Ausstellungsauftrag
Entscheidung. Ein Auftrag ist ein vollständig aufgelöster Schnappschuss aller sicherheitsrelevanten Inhalte des künftigen Zertifikats, einmal als UTF-8-JSON erzeugt und danach byte-genau gespeichert, übertragen und signiert. Seine Kennung ist der SHA-256 über diese Bytes. Die Seriennummer erzeugt der Worker (mindestens 64 Bit Zufall).
| Alternative | Warum nicht |
|---|---|
| Auftrag verweist auf ein Profil, der Worker leitet ab | zwischen Freigabe und Ausstellung könnte das Profil geändert werden; freigegeben wäre nicht, was ausgestellt wird |
| Neu-Serialisierung an jeder Station | verschiedene Serialisierer ergeben verschiedene Bytes und damit verschiedene Hashes |
Folgen. Was eine Person freigibt, ist bitgenau das, was ausgestellt wird. Die Verwaltungsanwendung muss den Auftrag aus genau den signierten Bytes anzeigen. Erfüllt: Z-1.
E-05 Partner = ausstellende CA mit Namensbeschränkung
Entscheidung. Jeder Partner hat mindestens eine eigene ausstellende CA, deren Zertifikat per
nameConstraints (kritisch) seinen DNS-Namensraum festlegt. Ein System ist genau ein dNSName darin.
Subject, CN, O und eigene OIDs sind nie sicherheitsrelevant; andere SAN-Arten sind nur
ausstellbar, wenn das CA-Zertifikat sie ebenfalls beschränkt.
| Alternative | Warum nicht |
|---|---|
Partner im Feld O oder in einer eigenen Erweiterung | Gegenstellen werten das uneinheitlich aus; kein genormter Durchsetzungsmechanismus |
| Eine gemeinsame CA für alle Partner | Jede Fehlausstellung trifft alle; keine Trennung in der Kette |
Folgen. Die letzte Verteidigungslinie liegt bei der prüfenden Gegenstelle: Sie muss
nameConstraints durchsetzen. Daraus folgt der Prüfer-Vertrag. Bewertung: Nicht jede
TLS-Bibliothek setzt Namensbeschränkungen vollständig durch; der Prüfer-Vertrag muss in Partnerverträge
eingehen und mit Testzertifikaten überprüfbar sein. Erfüllt: Z-1, Z-5
(G-6).
E-06 Vorab erzeugte Sperrlisten statt OCSP
Entscheidung. Status wird über Sperrlisten (CRL) veröffentlicht, die der Worker vorab erzeugt: Gültigkeit 72 Stunden, neu alle 6 Stunden und sofort nach jeder Sperrung; CRL-Nummer streng steigend aus dem Register. Delta-Sperrlisten und OCSP werden nicht angeboten.
| Alternative | Warum nicht |
|---|---|
| OCSP mit Signatur im Anfragepfad | Signierschlüssel an der exponiertesten Stelle; widerspricht G-4 |
| OCSP mit vorab erzeugten Antworten | zusätzlicher delegierter Schlüssel je CA ohne Gewinn gegenüber einer Sperrliste, die der TLS-Adapter ohnehin im Takt lädt |
| Kurze Laufzeiten ohne Sperrung | für Systeme mit Laufzeiten von Monaten nicht ausreichend |
Folgen. Zwischen Sperrung und Kenntnis der Gegenstelle liegen bis zu sechs Stunden (Ladetakt). Der Puffer von 66 Stunden (Gültigkeit minus Takt) ist die Zeit, die der Betrieb zum Wiederherstellen eines ausgefallenen Workers hat. Erfüllt: Z-3 (G-4, G-5).
E-07 Zwei Veröffentlichungswege; Verteilung prüft Signaturen
Entscheidung. Sperrlisten erreichen die Verteilung über die Datenbank und über einen zweiten Weg an ihr vorbei. Die Verteilung besitzt keinen Schlüssel, prüft jede Signatur und liefert die höchste gültige CRL-Nummer aus. Gesperrt werden kann auch an der Konsole des Worker-Hosts.
Alternative: nur ein Weg über die Datenbank – verworfen, weil ein Datenbankausfall dann nach spätestens 72 Stunden jede Prüfung scheitern ließe und niemand sperren könnte. Erfüllt: Z-3 (G-5).
E-08 Hybrid als Alternativsignatur im selben Zertifikat
Entscheidung. Ein hybrides Zertifikat trägt einen klassischen Subjektschlüssel und einen
ML-DSA-Schlüssel (subjectAltPublicKeyInfo, 2.5.29.72); die CA signiert mit ML-DSA in
altSignatureValue (2.5.29.74) und danach klassisch über den gesamten signierten Teil. Die
Erweiterungen sind nicht kritisch.
| Alternative | Bewertung |
|---|---|
| Parallele Ketten (ein klassisches und ein PQ-Zertifikat je System) | doppelte Verwaltung, Gegenstellen müssen zwei Ketten verknüpfen |
| Composite-Signaturen nach IETF-Entwurf | untrennbare Bindung beider Signaturen; klassische Prüfer kennen den Algorithmus aber nicht und lehnen ab |
| Nur ML-DSA | schließt klassische Gegenstellen aus; widerspricht der hybriden Empfehlung des BSI |
Bewertung. Die Alternativsignatur ist trennbar: Wer künftig die klassische Signatur fälschen kann, kann ein Zertifikat ohne PQ-Erweiterungen erzeugen. Schutz besteht deshalb nur, wenn die Gegenstelle die Alternativsignatur verlangt und ein fehlendes Glied als ungültig wertet (Punkt 9 des Prüfer-Vertrags, kein stiller Rückfall nach G-8). Erfüllt: Z-6.
E-09 CA-Schlüssel nur im Sicherheitsmodul, auch ML-DSA
Entscheidung. CA-Schlüssel entstehen im Sicherheitsmodul und bleiben dort, nicht exportierbar, klassisch wie ML-DSA. Es gibt keinen Software-Schlüssel für eine CA, auch nicht übergangsweise. Ein Modul ohne nicht exportierbares ML-DSA ist nicht zulässig. Der Worker prüft beim Start Fingerabdruck und Nicht-Exportierbarkeit; ein Schlüssel gehört zu genau einer CA.
Alternative: ML-DSA vorübergehend in Software – verworfen, weil ein einmal exportierbarer Schlüssel nicht nachträglich vertrauenswürdig wird. Erfüllt: Z-2.
E-10 Offline-Wurzel mit Zeremonie
Entscheidung. Die Wurzel-CA ist dauerhaft offline. Sie signiert ausstellende CAs nur in einer Zeremonie mit benannten Rollen. Was sie signiert, stammt nie aus dem Online-System: Schlüssel und Namensraum werden über einen zweiten Kanal bestätigt; über die Grenze gehen nur abschließend aufgezählte Artefakte. Erfüllt: Z-2 (A-19).
E-11 Kryptographie-Grundlage
Entscheidung. In der Zertifizierungsstelle kommen Post-Quanten-Verfahren über einen gemeinsamen .NET-Baustein aus OpenSSL (ab 3.5); klassische Verfahren (RSA, ECDSA, AES, Hashes, ASN.1, X.509-Typen) bleiben bei der Kryptographie des .NET-Frameworks. Die Endpunktkomponenten sind eigenständige native Programme mit einer TLS-Bibliothek, die RFC 9973 unterstützt.
| Alternative | Bewertung |
|---|---|
| PQ-Typen von .NET 10 | würden Altanwendungen zu einem Neuschreiben zwingen; der gemeinsame Baustein bietet dieselben Signaturen wie die Framework-Kryptographie und macht bestehende Anwendungen schrittweise PQ-fähig |
| Alles über OpenSSL, auch klassisch | kein Sicherheitsgewinn: unter Linux rechnet .NET klassisch ohnehin über OpenSSL, unter Windows über CNG |
| Dieselbe Grundlage auch für die Endpunktkomponenten | die Kryptographie der Zertifizierungsstelle bietet keine externen PSKs nach RFC 9973; eine Laufzeitumgebung auf jedem Partnerrechner wäre zusätzlicher Installations- und Pflegeaufwand |
Erfüllt: Z-6, A-06.
E-12 Verwaltung als Access-Anwendung ohne Datenbankverbindung
Entscheidung. Die Verwaltung bedienen die Mitarbeiter einer Organisation und ihres Betriebspartners mit einer Access-Anwendung, die ausschließlich die Verwaltungs-API über HTTPS anspricht: Listen als OData-v4-Mengen über einen ODBC-Treiber, der nur HTTP spricht, Befehle über eine VBA-Klasse. Eine Datenbankverbindung aus dem Client ist ausgeschlossen.
| Alternative | Warum nicht |
|---|---|
| Access mit direkter Datenbankanbindung | Berechtigung und Prüfung lägen im Client; Umgehung des Audits |
| Web-Oberfläche als Verwaltung | zwei Verwaltungen verdoppeln den Prüfaufwand. Partner mit einer Partner-CA nutzen das Partnerportal, das dieselbe API mit einem Sichtbereich je Partner verwendet |
Erfüllt: Z-5, A-10, A-20.
E-13 Gemeinsame fachliche API und Protokolladapter
Entscheidung. Partnersysteme sprechen Standardprotokolle (ACME, EST), deren Adapter das Protokoll vollständig umsetzen und fachliche Entscheidungen an einen gemeinsamen Kern delegieren. Verwaltung und Automatisierung nutzen dieselbe fachliche API (OData v4 mit Aktionen) und dieselben Rechte.
Erfüllt: A-13, A-20 (G-7).
E-14 Drei Protokollierungsebenen mit externem Anker
Entscheidung. Betriebsprotokoll (ohne Beweiswert), Sicherheitsaudit in der Datenbank (je Mandant verkettet, laufend extern kopiert) und manipulationsnachweisendes Register von Worker und Wurzel. Kettenköpfe gehen periodisch an einen nur anfügbaren Speicher außerhalb von Datenbank und Worker-Host.
Alternative: signierte Kettenköpfe mit einem eigenen Schlüssel – verworfen, weil ein nur anfügbarer externer Speicher dasselbe ohne zusätzlichen Schlüssel leistet. Erfüllt: Z-4.
E-15 Mandantentrennung in zwei Linien
Entscheidung. Fachliche Fremdschlüssel tragen den Mandanten; zusätzlich filtert Row-Level Security beim Lesen. Personen erhalten benannte Sichtbereiche (alle Mandanten, eine Gruppe, ein Mandant), damit sowohl der Support mit protokollierter Einsicht als auch ein internes Berechtigungsmodell einer Lieferkette abbildbar sind. Erfüllt: Z-5.
E-16 Produktgrenze
Entscheidung. WKL TrustBridge umfasst die Zertifizierungsstelle jeder Organisation, die bilateralen Vertrauensbeziehungen, die Schlüsselagenten mit lokalem Schlüsselvermittler, den TLS-Adapter und die Anbindung an Zielanwendungen wie den Database Gateway. Nicht dazu gehören Berechtigungen in den Zielanwendungen, Workload-Identitäten nach SPIFFE und Anmeldedienste für Personen.
Begründung. Die Zertifizierungsstelle allein liefert Identitäten, aber keine Zusammenarbeit: Zwischen Organisationen braucht es die Beziehung, die Durchsetzung an der Verbindung und den Schutz des Verkehrs. Die Sicherheitsregeln der Zertifizierungsstelle bleiben dabei unverändert: Sie erzeugt keine Schlüssel für andere und kennt kein Sitzungsgeheimnis (G-11). SPIFFE-Identitäten sind URI-Namen, die das Identitätsmodell (genau ein DNS-Name je System) nicht vorsieht. Erfüllt: Z-8, Z-9.
E-17 Bilaterale Föderation über signierte Vertrauensbündel
Entscheidung. Organisationen erkennen Vertrauensanker der Gegenseite je Beziehung an. Die freigegebene Beziehung erreicht TLS-Adapter und Schlüsselagenten als vom CA-Worker der Organisation signiertes Vertrauensbündel mit steigender Nummer und begrenzter Laufzeit.
| Alternative | Warum nicht |
|---|---|
| Gemeinsame Wurzel aller Teilnehmer | ein Betreiber der Wurzel kontrolliert alle; ein Austritt hängt von ihm ab |
| Kreuzzertifikate zwischen den Wurzeln | Vertrauen setzt sich über Ketten fort; A vertraut C, sobald B ein Kreuzzertifikat für C ausstellt |
| Bridge-CA | wie Kreuzzertifikate, zusätzlich eine zentrale Stelle |
| Liste vertrauter Anker in der Datenbank | wer die Datenbank beherrscht, schleust Anker ein |
Folgen. Jede Organisation pflegt ihre Beziehungen selbst; neue Partner brauchen eine Vereinbarung mit jeder Organisation, mit der sie arbeiten. Erfüllt: Z-8 (G-2, G-9).
E-18 Zusätzliches Geheimnis als externer PSK nach RFC 9973
Entscheidung. Schlüsselagenten vereinbaren über ML-KEM, authentisiert mit ML-DSA-Agentenzertifikaten,
ein Geheimnis je Beziehung und Rechnerpaar. Der TLS-Adapter bringt es als externen PSK mit der
Erweiterung tls_cert_with_extern_psk (RFC 9973) in den Handshake von TLS 1.3 ein, im Modus
psk_dhe_ke mit hybrider Gruppe und gegenseitiger Zertifikatsauthentisierung.
| Alternative | Warum nicht |
|---|---|
| Nur hybride Gruppe in TLS | ein einziges Protokoll, eine einzige Implementierung, kein Bezug zur Beziehung; bleibt Teil der Lösung, aber nicht allein |
| Eigener verschlüsselter Tunnel neben TLS | zweiter Transportweg mit eigener Konfiguration und eigenen Netzregeln; bestehende TLS-Anwendungen gewinnen nichts |
| IPsec mit Post-Quantum Preshared Keys (RFC 9867) | Schutz auf Netzebene ohne Bezug zur Identität des Dienstes; verlangt Netzänderungen bei beiden Organisationen |
| Eigene Änderung des TLS-Protokolls | nicht interoperabel und nicht prüfbar gegen einen Standard |
Bewertung. RFC 9973 wertet den PSK ausdrücklich nicht als Authentisierung. Die Authentisierung bleibt bei den hybriden Zertifikaten (E-08); das zusätzliche Geheimnis stärkt die Vertraulichkeit und bindet die Verbindung an die Beziehung. Erfüllt: Z-9 (G-8, G-11).
E-19 Lokaler Schlüsselvermittler
Entscheidung. Das Geheimnis gelangt vom Schlüsselagenten über einen Schlüsselvermittler auf demselben Rechner zum TLS-Adapter. Es verlässt den Rechner nie und wird nicht auf Datenträger geschrieben.
Alternative: zentraler Schlüsseldienst, der Geheimnisse an Endpunkte verteilt – verworfen, weil er alle Verbindungen kennen würde und damit die Vertrauensbasis um ein Online-Ziel mit höchstem Wert erweiterte. Erfüllt: Z-9 (G-1, G-11).
E-20 Erneuerung durch Verbindungsrotation
Entscheidung. TLS 1.3 nimmt ein neues externes Geheimnis nur beim Verbindungsaufbau auf. Der TLS-Adapter ersetzt deshalb jede Verbindung, sobald sie die in der Beziehung festgelegte Höchstdauer erreicht, durch eine neue mit dem aktuellen Geheimnis, bevor die alte endet. Sitzungswiederaufnahme ist für Beziehungsverbindungen abgeschaltet.
| Alternative | Warum nicht |
|---|---|
KeyUpdate in der bestehenden Verbindung | leitet nur aus dem bisherigen Verkehrsgeheimnis ab, bringt kein frisches Material |
| Erneuerung der Schlüsselanteile innerhalb der Verbindung nach dem IETF-Entwurf Extended Key Update | kein Standard; nimmt keinen externen PSK auf |
| Unbegrenzt lange Verbindungen | ein Geheimnis schützt dann beliebig viel Verkehr über beliebig lange Zeit |
Erfüllt: Z-9.
E-21 Betrieb ohne Schlüsselbesitz
Entscheidung. Im Modell Managed betreibt ein Betriebspartner die Installation einer Organisation. Freigeber und Verwahrer sind ausschließlich Personen der Organisation; CA-Schlüssel liegen in einem Sicherheitsmodul oder einer Partition, die nur dieser Organisation zugeordnet ist. Ein Wechsel des Betreibers verläuft über eine neue CA-Generation, nicht über einen Schlüsselexport.
Alternative: Betriebspartner als Freigeber im Auftrag – verworfen, weil er dann im Namensraum der Organisation ausstellen könnte, ohne dass sie mitwirkt. Erfüllt: Z-1, Z-2.
Abdeckung
| Ziel | Entscheidungen |
|---|---|
| Z-1 Echtheit | E-01, E-02, E-03, E-04, E-05, E-21 |
| Z-2 Schlüsselschutz | E-01, E-09, E-10, E-21 |
| Z-3 Statusverfügbarkeit | E-06, E-07 |
| Z-4 Nachweisbarkeit | E-02, E-03, E-14 |
| Z-5 Mandantentrennung | E-05, E-12, E-15 |
| Z-6 Zukunftsfähigkeit | E-08, E-09, E-11 |
| Z-7 Betriebssicherheit | E-02, E-07 |
| Z-8 Beziehungsgrenze | E-16, E-17 |
| Z-9 Verbindungsschutz | E-16, E-18, E-19, E-20 |
Was diese Seite nicht belegt
- Keine Wirksamkeit. Ob eine Entscheidung ihr Ziel erreicht, belegt das Nachweisverfahren der zugehörigen Zusage auf der Seite Sicherheitszusagen.
- Keine Vollständigkeit der Anforderungen. Die Anforderungen stammen aus den Regelwerken und Szenarien auf der Seite Grundlagen und Anforderungen, nicht aus jeder denkbaren Pflicht eines Kunden.